Ein Wohnungseigentümer kann von der
Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines
Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof
entschieden.
Sachverhalt: Die Kläger
sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf einer
Eigentümerversammlung im Dezember 2023 beantragten sie, ihnen den Einbau eines
Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten.
Dieser Beschlussantrag fand keine Mehrheit.
Das Amtsgericht wies die von den
Klägern erhobene Beschlussersetzungsklage ab. Auf die Berufung der Kläger
änderte das Landgericht das Urteil ab und ersetzte den Gestattungsbeschluss –
mit näheren Vorgaben u.a. zur Art des Klima-Splitgeräts und zum Betriebsmodus.
Dagegen wendet sich die beklagte Gemeinschaft mit der von dem Landgericht
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.
Entscheidung: Die Richter
des BGH wiesen die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft zurück:
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Bei dem mit der Durchbohrung
der Fassade verbundenen Einbau eines Klima-Splitgeräts handelt es sich um eine
bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach
§ 20 Abs. 1
WEG der Gestattung durch Beschluss bedarf. -
Gemäß
§ 20 Abs. 2
WEG können einzelne Wohnungseigentümer verlangen, dass
ihnen näher bezeichnete angemessene bauliche Veränderungen – sog.
privilegierte Maßnahmen, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse etwa dem
Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen oder dem Laden elektrisch betriebener
Fahrzeuge dienen – gestattet werden. -
Obwohl Klima-Splitgeräte nicht
zu diesen enumerativ aufgezählten privilegierten Maßnahmen gehören, kann ein
Anspruch auf die Gestattung des Einbaus nach
§ 20 Abs. 3
WEG bestehen. -
Voraussetzung dafür ist, dass
alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das
bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt
werden, einverstanden sind oder dass es an einer Beeinträchtigung im Sinne des
Gesetzes fehlt; verfolgt werden kann ein solcher Gestattungsanspruch mit der
Beschlussersetzungsklage nach
§ 44 Abs. 1
Satz 2 WEG. -
Für den Erfolg der
Beschlussersetzungsklage kommt es hier infolgedessen – mangels
Einverständnisses der anderen Wohnungseigentümer – darauf an, ob der
Einbau eines Klima-Splitgeräts zu einer Beeinträchtigung im
Sinne von
§ 20 Abs. 3
WEG führt, ob also Rechte der nicht
zustimmenden Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei
einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. -
Insoweit bedarf es einer
Abwägung der durch die Eigentumsgarantie desArt. 14 GG
geschützten Grundrechtspositionen sowohl der nicht zustimmenden als auch der
bauwilligen Wohnungseigentümer. -
Es entspricht ständiger
Rechtsprechung des BGH, dass es auch größere Eingriffe in die Substanz des
gemeinschaftlichen Eigentums – wie etwa Fassadendurchbrüche oder die Entfernung
einer tragenden Wand – geben kann, die, wenn sie sachgerecht geplant und
fachgerecht durchgeführt werden, die Schwelle der rechtlich erheblichen
Beeinträchtigung im Sinne von
§ 20 Abs. 3
WEG nicht erreichen. -
Entscheidend ist hierbei, ob
sich kein (der baulichen Veränderung nicht zustimmender) Wohnungseigentümer
nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. -
Ausgehend davon ist es nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht einen Anspruch auf
Gestattung des Einbaus eines für den heimischen Markt zugelassenen
Klima-Splitgeräts auf dem Balkon der Kläger
bejaht. -
Optische Beeinträchtigungen
durch das Klima-Splitgerät macht die beklagte Gemeinschaft hier schon nicht
geltend. Bedenken werden vielmehr vor allem mit Blick auf die bei (späterer)
Nutzung des Klima-Splitgeräts entstehenden
Geräusche erhoben. -
Solche bei der Nutzung
voraussichtlich auftretende Geräusche stehen einem Gestattungsanspruch aber
regelmäßig nicht entgegen. Anders kann es nur sein, wenn ausnahmsweise bereits
feststeht, dass Immissionen nach der Verkehrsanschauung zu einer
Beeinträchtigung nicht zustimmender Wohnungseigentümer führen werden. -
Mit der Neufassung des
WEG durch das
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz zum
1. Dezember 2020
wollte der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern erleichtern, den baulichen
Zustand ihrer Anlagen an die sich stetig ändernden Gebrauchsbedürfnisse
anzupassen, um eine „Versteinerung“ des baulichen Zustands zu verhindern. -
Demgegenüber kann störenden
Folgen der späteren Nutzung – insbesondere durch Immissionen – auch nach einer
Gestattung gemäß
§ 20 Abs. 3
WEG noch begegnet werden; gerade weil Immissionen
vorrangig von dem späteren Nutzungsverhalten des bauwilligen
Wohnungseigentümers abhängen werden, ist es im Rahmen der anzustellenden
Interessenabwägung sachgerecht, die tatsächliche Entwicklung
abzuwarten, wenn nicht zwingend zu beseitigende spätere
Störungen bereits im Vorfeld des Einbaus feststehen. -
Sollte die Nutzung der
Klimaanlage in anderen Einheiten zu Lärmstörungen führen, die insbesondere im
Hinblick auf die Richtwerte der TA Lärm nicht
hinzunehmen sind, können den betroffenen Wohnungseigentümern
Abwehransprüche vor allem nach
§ 14 Abs.
2 Nr. 1 WEG bzw.
§
1004 Abs. 1 BGB i.V.m.
§ 906 BGB
zustehen. Solche Ansprüche werden durch die Gestattung des Einbaus der
Klimaanlage nicht ausgeschlossen. -
Sache des störenden
Wohnungseigentümers wäre es dann, die Störung zu beheben, wobei allerdings die
Stilllegung der Klimaanlage in aller Regel nicht verlangt werden kann und es
vorrangig zu zeitlichen
Nutzungsbeschränkungen kommen wird. Daneben kann die
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn es erforderlich sein sollte, auch
darauf bezogene Regelungen in der Hausordnung treffen. -
Danach ist der
Gestattungsbeschluss zu Recht ersetzt worden. Insbesondere steht nicht fest,
dass Immissionen zu einer Beeinträchtigung der nicht zustimmenden
Wohnungseigentümer führen werden. -
Das für den heimischen Markt
zugelassene Gerät ist grundsätzlich in der Lage, die TA Lärm einzuhalten.
Festgestellt ist weiter, dass das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter von
dem Balkon der Kläger, auf dem das Außengerät installiert werden soll, entfernt
ist. -
Deshalb bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Maßnahme wegen des Ortes der Anbringung
des Außengeräts im Sinne von
§ 20 Abs. 3
WEG beeinträchtigend ist.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
17.7.2026 zu
BGH, Urteil v. 17.7.2026 – V ZR
162/25; NWB
