Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hält die im Jahr 2021
durchgeführte Grundsteuerreform des Landes Niedersachsen für
verfassungskonform. Die Entscheidung ist noch nicht
rechtskräftig.

Hintergrund: Im Jahr 2021 wurde
in Niedersachsen ein neues Grundsteuergesetz verabschiedet, das auf dem sog.
Flächen-Lage-Modell beruht. Bei diesem Modell kommt es vor allem auf die
Bodenfläche sowie auf die Gebäudefläche an, aber weniger auf die Lage. Der
Bodenrichtwert des Grundstücks wird in ein Verhältnis zum durchschnittlichen
Bodenrichtwert der Gemeinde gesetzt; das Alter oder der Zustand des Gebäudes
spielen keine Rolle. Damit ist der Gebäudewert nicht so relevant wie bei den
Modellen anderer Bundesländer.

Sachverhalt: Der Klägerin war
eine Grundstückseigentümerin, die ein gewerblich genutztes Grundstück in
Niedersachsen besaß. Sie vertrat die Auffassung, dass das Niedersächsische
Grundsteuergesetz aus dem Jahr 2021 verfassungswidrig sei und ihr Grundstück
gegenüber anderen Grundstücken durch das sog. Flächen-Lage-Modell
überproportional besteuert werde.

Entscheidung: Das FG hielt das
Grundsteuergesetz Niedersachsens für verfassungskonform und wies die Klage ab:

  • Der Gesetzgeber hat einen großen Gestaltungsspielraum bei der
    Abfassung von Gesetzen. Dabei darf er auch verallgemeinern, indem er sich am
    Regelfall orientiert.

  • Der niedersächsische Gesetzgeber hat nicht gegen den
    Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem er das Flächen-Lage-Modell gewählt
    hat. Stellt der Gesetzgeber auf die Fläche des Grundstücks sowie auf die Fläche
    des Gebäudes ab, spricht dies dafür, dass mehr Bewohner bzw. Kunden und
    Arbeitnehmer des Grundstücks das gemeindliche Infrastrukturangebot nutzen.

  • Außerdem bleibt die Lage des Grundstücks nicht
    unberücksichtigt, weil der konkrete Bodenrichtwert des Grundstücks mit dem
    durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde verglichen wird und es hierdurch
    zu einem Auf- oder Abschlag kommen kann. Eine andere Ermittlung des
    Bodenwertes, die zu präziseren Ergebnissen führen würde, ist nicht bekannt.

Hinweise: Für das FG war auch
beachtlich, dass der Gesetzgeber in Niedersachsen die Nutzung einer Immobilie
zu Wohnzwecken mit einer ermäßigten Grundsteuermesszahl begünstigt; die
Messzahl beträgt dann nämlich nur 70 %, während eine gewerbliche Nutzung nicht
begünstigt ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das FG die Revision zum
Bundesfinanzhof zugelassen hat. Beim Niedersächsischen FG sind derzeit noch
weitere 80 Verfahren zum neuen Grundsteuermodell in Niedersachsen anhängig.

Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.6.2026 – 1 K
38/24, Revision zugelassen, ein Az. des BFH ist noch nicht
bekannt

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