Führt eine Satzungsänderung einer gemeinnützigen Körperschaft dazu,
dass nunmehr gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstoßen wird, kann das
Finanzamt die Gemeinnützigkeit für die zehn Jahre vor der Satzungsänderung
versagen und entsprechende Steuerbescheide erlassen. Diese Versagung ist nicht
unbillig und rechtfertigt daher keine abweichende Steuerfestsetzung zu Gunsten
der Körperschaft.
Hintergrund: Nach dem Grundsatz
der Vermögensbindung muss eine gemeinnützige Körperschaft den Zweck, für den
ihr Vermögen bei ihrer Auflösung oder Aufhebung verwendet werden soll, in der
Satzung so genau bestimmen, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob
der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. In der Regel wird daher in der
Satzung eine andere gemeinnützige Körperschaft genannt, die das Vermögen im
Fall der Auflösung erhalten soll.
Wird die Satzung nachträglich geändert, und entspricht die
Vermögensbindung nun nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen, fällt die
Gemeinnützigkeit nach dem Gesetz rückwirkend
weg. Das Finanzamt kann nun Steuerbescheide für Steuern erlassen, die innerhalb
der letzten zehn Kalenderjahre vor der Satzungsänderung entstanden
sind.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine im Jahr 2004 gegründete GmbH, die gemeinnützige Zwecke verfolgte. Nach
ihrer ursprünglichen Satzung sollte das Vermögen der Klägerin im Fall ihrer
Auflösung an einen bestimmten Landkreis fallen, der es für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden sollte. Im August 2012 wurde die
Satzung der Klägerin geändert, und die Regelung über die Verwendung ihres
Vermögens für den Fall der Auflösung der Klägerin entfiel. Im Dezember 2013
wurde die Satzung erneut geändert und nunmehr ein bestimmter gemeinnütziger
Verein als Empfänger des Vermögens genannt, falls die Klägerin aufgelöst werden
sollte. Das Finanzamt erließ aufgrund der Satzungsänderung aus dem August 2012
geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008, so dass die
Gemeinnützigkeit für diesen Zeitraum entfiel. Die Klage hiergegen hatte keinen
Erfolg. Die Klägerin beantragte nun eine abweichende Steuerfestsetzung aus
Billigkeitsgründen für die Jahre 2005 bis 2008, die das Finanzamt ablehnte.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Zwar können nach dem Gesetz Steuern niedriger festgesetzt
werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die steuererhöhend wirken, bei der
Steuerfestsetzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach
Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Diese Voraussetzungen lagen im
Streitfall aber nicht vor. -
Der Erlass der Körperschaftsteuerbescheide war nicht unbillig,
sondern eine Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst
angeordnet hat, wenn die Satzung nachträglich geändert wird
und die Vermögensbindung wegfällt. Der Gesetzgeber wollte nämlich einen
rückwirkenden Wegfall der Gemeinnützigkeit anordnen, falls im Nachhinein die
Vermögensbindung entfällt. -
Die Unbilligkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die
Klägerin ihr Vermögen tatsächlich gar nicht für nicht steuerbegünstigte Zwecke
verwendet hat. Der Gesetzgeber wollte bereits den
Satzungsverstoß sanktionieren. Anderenfalls
würden sich steuerlich nachteilige Folgen aus dem Wegfall der Vermögensbindung
erst dann ergeben, wenn die Klägerin aufgelöst würde.
Hinweise: Zwar hat die Klägerin
die fehlerhafte Satzung aus dem August 2012 im Dezember 2013 wieder berichtigt,
nachdem in einer Betriebsprüfung der Fehler bemerkt worden war. Der Zeitraum,
in dem die Vermögensbindung nicht bestand, betrug aber mehr als ein Jahr; dies
war aus Sicht des BFH zu lang, um eine Unbilligkeit zu bejahen. Unbeachtlich
war, dass die Klägerin zu einem Krankenhauskonzern gehörte und daher eine
Satzungsänderung eine zusätzliche Abstimmung mit der Muttergesellschaft
erforderlich machte.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – V R 27/23;
NWB
