Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt
nicht zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine
Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat und der Arbeitnehmer seinen
Steuererstattungsanspruch an den Arbeitgeber abtritt.

Hintergrund: Zum Arbeitslohn
gehören neben dem Barlohn auch sonstige Vorteile, die dem Arbeitnehmer für
seine Tätigkeit gewährt werden. Ausgenommen sind jedoch Vorteile, die dem
Arbeitnehmer im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Konzerngesellschaft. Sie beschäftigte Arbeitnehmer, die von einer anderen
Konzerngesellschaft aus dem Ausland zur Klägerin entsendet wurden. Die
Arbeitsverträge sahen Nettolohnvereinbarungen vor. Die entsandten Arbeitnehmer
waren verpflichtet, ihre Steuererklärung durch eine vom Konzern ausgesuchte
Steuerberatungsgesellschaft erstellen zu lassen und ihre
Steuererstattungsansprüche an die Klägerin abzutreten; im Gegenzug übernahm der
Konzern die Steuerberatungskosten. Das Finanzamt sah in der Übernahme der
Steuerberatungskosten Arbeitslohn und forderte von der Klägerin
Lohnsteuer.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verneinte Arbeitslohn und gab der Klage statt:

  • Zwar liegt die Erstellung einer Steuererklärung grundsätzlich
    auch im Interesse eines Arbeitnehmers. Dennoch überwog hier das
    eigenbetriebliche Interesse der Klägerin an der Erstellung der Steuererklärung.
    Denn die Steuererstattungsansprüche waren an die Klägerin abgetreten worden und
    kamen damit der Klägerin zugute, da sich ihre Lohnaufwendungen minderten. Die
    Arbeitnehmer hatten keinen Vorteil von den Steuererstattungsansprüchen und auch
    keine vertraglichen Ansprüche gegen die Steuerberatungsgesellschaft.

  • Im Übrigen waren die Arbeitnehmer verpflichtet, der vom Konzern
    ausgesuchten Steuerberatungsgesellschaft alle Informationen zu übermitteln –
    anderenfalls erhielten sie bestimmte Zulagen und Beihilfen nicht. Für den
    Konzern ergab sich aus der Beauftragung nur einer Steuerberatungsgesellschaft
    der weitere Vorteil, dass die steuerlichen Pflichten des Arbeitgebers in den
    einzelnen Ländern erfüllt werden konnten und dass die Höhe des Nettolohns
    zutreffend dem jeweiligen Heimat- und Entsendestaat des entsendeten
    Arbeitnehmers zugeordnet werden konnte.

Hinweise: Soweit die Kosten für
die Steuererklärung andere Einkünfte der Arbeitnehmer als die
nichtselbständigen Einkünfte betrafen, wurden sie nicht von der Klägerin
übernommen.

Der BFH hätte den Fall auch dann zugunsten der Klägerin
entschieden, wenn es sich um inländische Arbeitnehmer gehandelt hätte, mit
denen eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen worden wäre und die Arbeitnehmer
ihre Steuererstattungsansprüche an die Klägerin abgetreten hätten.

BFH, Urteil v. 9.5.2019 – VI R 28/17; NWB

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