Wird eine Vermittlungsprovision in
Raten gezahlt, entsteht die Umsatzsteuer erst mit der Zahlung der einzelnen
Rate und nicht bereits mit der erbrachten Vermittlung. Es handelt sich nach
europäischem Umsatzsteuerrecht nämlich um Teilleistungen.

Hintergrund: Im
Umsatzsteuerrecht gilt grundsätzlich die Sollbesteuerung. Danach entsteht die
Umsatzsteuer mit der Ausführung der Lieferung oder Dienstleistung; es kommt
also nicht darauf an, wann der Kunde bezahlt. Ist eine Leistung teilbar, z.B.
ein Mietvertrag, der in monatliche Teilleistungen aufgeteilt werden kann,
entsteht die Umsatzsteuer nach deutschem Recht mit jeder Teilleistung, beim
Mietvertrag also monatlich.

Sachverhalt: Die Klägerin
war eine GmbH, die Profi-Fußballer an Vereine vermittelte. Sie vermittelte im
Jahr 2012 einen Spieler mit Erfolg für ein dreijähriges Engagement und
vereinbarte mit dem Verein, dass dieser die Vermittlungsprovision in Raten über
drei Jahre leistet. Das Finanzamt verlangte von der Klägerin für 2012 die
gesamte Umsatzsteuer unter Hinweis auf die ausgeführte Vermittlungsleistung.
Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen und
folgt nun der Entscheidung des EuGH, der die Auffassung der Klägerin für
richtig hält:

  • Zwar würde die Umsatzsteuer
    nach den Grundsätzen der Sollversteuerung bereits mit der Vermittlung
    entstehen. Die Klägerin kann sich aber auf die europäische Regelung zu
    Teilleistungen berufen.

  • Diese Regelung verlangt im
    Gegensatz zum deutschen Recht nicht, dass es sich um eine wirtschaftlich
    teilbare Leistung handelt oder dass sie zeitraumbezogen ist. Vielmehr ist sie
    bereits dann anwendbar, wenn eine Dienstleistung zu aufeinander folgenden
    Abrechnungen oder Zahlungen Anlass gibt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall
    erfüllt, weil die Vermittlung zu mehreren Zahlungen (Raten) führte. Damit
    entsteht die Umsatzsteuer erst mit der jeweiligen Ratenzahlung.

Hinweise: Das Urteil
lässt sich wohl nicht auf Ratenverkäufe übertragen. Denn die europäische
Regelung zu Teilleistungen schließt Ratenverkäufe ausdrücklich aus. Zudem wird
bei Ratenverkäufen häufig eine Finanzierungsbank zwischengeschaltet, die den
Kaufpreis sogleich an den Unternehmer (Lieferanten) in voller Höhe bezahlt,
während der Käufer Raten an die Bank zahlt. Der Unternehmer bekommt seinen
Kaufpreis also sofort.

Ebenfalls in der Praxis üblich ist,
dass einem zum Vorsteuerabzug berechtigen Käufer zusätzlich zur ersten Rate
auch die gesamte Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, so dass der Verkäufer
die Umsatzsteuer sogleich in voller Höhe erhält und diese nicht vorfinanzieren
muss; der Käufer kann die ihm mit der ersten Rate in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer sogleich in voller Höhe beim Finanzamt geltend machen.

BFH, Urteil v. 26.6.2019 – V R 8/19
(V R 51/16); NWB

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