Der Fahrschulunterricht für die Kfz-Klassen B und C1 ist nicht
		umsatzsteuerfrei. Der Fahrschulunterricht ist nämlich nicht mit dem
		umsatzsteuerfreien Schul- bzw. Hochschulunterricht vergleichbar.
		
Hintergrund: Nach deutschem
		Umsatzsteuerrecht sind nur bestimmte Unterrichtsleistungen umsatzsteuerfrei,
		z.B. der Unterricht durch Ersatzschulen, Hochschulen oder durch Privatschulen,
		die nach einer Bescheinigung der Kultusbehörde auf einen Beruf oder auf eine
		Prüfung vorbereiten. Das europäische Umsatzsteuerrecht stellt Schul- und
		Hochschulunterricht steuerfrei, ohne auf eine Bescheinigung der Kultusbehörde
		abzustellen. 
Sachverhalt: Die Klägerin
		betrieb eine Fahrschule in der Rechtsform der GmbH. Sie machte für den
		Fahrschulunterricht für die Klassen B und C1 die Umsatzsteuerfreiheit geltend.
		Das Finanzamt erkannte die Umsatzsteuerfreiheit nicht an. Der Fall kam zum
		Bundesfinanzhof (BFH), der den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anrief.
		
Entscheidung: Der BFH wies nun
		die Klage ab: 
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Die deutsche Umsatzsteuerfreiheit greift nicht. Denn eine
Fahrschule ist weder eine Ersatzschule noch eine Privatschule, und die Klägerin
hat auch keine Bescheinigung der Kultusbehörde erhalten. - 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die europäische
Umsatzsteuerfreiheit berufen. Zum umsatzsteuerbefreiten Schul- und
Hochschulunterricht gehört dem EuGH zufolge nämlich nur derjenige Unterricht,
der von einem integrierten System der Vermittlung von Kenntnissen und
Fähigkeiten geprägt ist, die sich auf ein breites und vielfältiges System von
Stoffen beziehen. - 
Ein Fahrschulunterricht erfüllt diese Anforderungen nicht.
Denn es handelt sich um einen spezialisierten Unterricht, der nicht der
Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht, wie sie für den Schul- oder Hochschulunterricht typisch ist. 
Hinweise: Der BFH übernimmt die
		Begründung des EuGH, der vom BFH angerufen worden war. Damit ist der
		Fahrschulunterricht für die Klassen B und C1 umsatzsteuerpflichtig; dabei
		handelt es sich um die Fahrerlaubnis für Kfz, die für die Personenbeförderung
		ausgelegt sind und deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t bzw. 7,5 t nicht
		übersteigt. 
Die Finanzverwaltung sieht aber den Fahrschulunterricht für die
		Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L als umsatzsteuerfrei an, da diese
		Leistungen in der Regel der Berufsausbildung dienen. Dies betrifft z.B. die
		Fahrerlaubnis für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge. 
BFH, Urteil v. 23.5.2019 – V R 7/19; NWB
					