Die Mitgliedsbeiträge, die ein
gemeinnütziger Sportverein von seinen Mitgliedern erhält, unterliegen der
Umsatzsteuer. Denn der Sportverein erbringt umsatzsteuerbare Leistungen gegen
Entgelt. Allerdings kann eine Umsatzsteuerfreiheit für sportliche
Veranstaltungen oder der ermäßigte Steuersatz für sog. Zweckbetriebe
gemeinnütziger Vereine in Betracht kommen.
Hintergrund: Nach dem
deutschen Umsatzsteuerrecht sind kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die
u.a. von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei, soweit
das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Bei der sich zuvor stellenden Frage,
ob Mitgliedsbeiträge überhaupt umsatzsteuerbar sind, also ein Entgelt für eine
Leistung des Sportvereins darstellen, besteht bislang keine Einigkeit: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hält Mitgliedsbeiträge für umsatzsteuerbar, während die
Finanzverwaltung sie grundsätzlich als nicht umsatzsteuerbar ansieht, so dass
auch kein Vorsteuerabzug für den Verein möglich ist. Allerdings lässt es die
Finanzverwaltung aufgrund der neuen Rechtsprechung auch zu, dass ein Verein die
Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerbar behandelt.
Sachverhalt: Der Kläger
war ein gemeinnütziger Breitensportverein; zum Verein gehörte eine
Herren-Fußballmannschaft, die als steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb geführt wurde. Der Kläger baute in den Jahren 2015 und 2016
einen Kunstrasenplatz und machte die Vorsteuer aus den Baukosten geltend. Das
Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, weil es davon ausging, dass der
Verein nur umsatzsteuerfreie Mitgliedsbeiträge vereinnahmt habe.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren
Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
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Die Mitgliedsbeiträge sind
umsatzsteuerbar, da sie für Leistungen des Klägers (Sportvereins) gezahlt
werden. Denn die Mitglieder können aufgrund ihrer Beitragszahlungen die
Angebote in den einzelnen Sportarten nutzen. -
Unbeachtlich ist, dass die
Finanzverwaltung für die Streitjahre 2015 und 2016 noch von der fehlenden
Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge ausgegangen war. Denn bereits seit
dem Jahr 2007 hat der BFH die Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen
bejaht, nachdem auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) Mitgliedsbeiträge als
umsatzsteuerbar angesehen hatte. -
Zu klären ist
jedoch, ob die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerfrei sind. Dies
wäre der Fall, wenn der Kläger als gemeinnütziger Verein sportliche
Veranstaltungen durchgeführt hätte und soweit der Mitgliedsbeitrag, d.h. das
Entgelt, in Teilnehmergebühren bestanden hätte. Erforderlich wäre danach, dass
der Kläger als Veranstalter anzusehen ist oder an einer sportlichen
Veranstaltung, die ein Dritter organisiert hat (z.B. ein anderer Verein oder
Sportverband), z.B. durch eine Präsentation in Form einer sportlichen
Darbietung, teilgenommen hat. Ein „freies“ Training ohne Trainer
dürfte hingegen keine sportliche Veranstaltung sein. -
Sollte die Umsatzsteuerfreiheit
zu verneinen sein, wird zu prüfen sein, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7
% greift. Dies setzt voraus, dass die Leistungen des Klägers nicht im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern im sog. Zweckbetrieb erbracht worden
sind.
Hinweise: Bei der Prüfung
der Umsatzsteuerfreiheit, die zur Folge hätte, dass die Vorsteuer nicht
abgezogen werden kann, müsste das FG ermitteln, ob der Verein eine einheitliche
Leistung erbracht hat, die insgesamt von der Umsatzsteuerfreiheit erfasst wird.
Setzt sich die Leistung des Vereins aus einer Haupt- und Nebenleistung
zusammen, müsste die Hauptleistung die Voraussetzungen der
Umsatzsteuerbefreiung erfüllen.
Das Urteil des BFH enthält
deutliche Kritik an der Finanzverwaltung, die bislang nicht der Rechtsprechung
des BFH und des EuGH gefolgt ist, sondern vorrangig an der fehlenden
Umsatzsteuerbarkeit festhält. Zugleich sieht der BFH das Problem, das sich aus
der derzeitigen Regelung zur Umsatzsteuerfreiheit für Vereine ergeben kann. Aus
Sicht des BFH ist der Gesetzgeber gefordert, diese Regelung zur
Umsatzsteuerfreiheit zu ändern, um eventuell unerwünschte Folgen der
Rechtsprechung des BFH und EuGH zur Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen
zu beseitigen. Bei fehlender Umsatzsteuerbarkeit oder (unfreiwilliger)
Umsatzsteuerfreiheit ist ein Vorsteuerabzug nämlich nicht möglich.
Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025
– V R 4/23; NWB
