Hält ein GmbH-Gesellschafter 1/3 der GmbH-Anteile, während die
verbleibenden 2/3 der Anteile von der GmbH als eigene Anteile selbst gehalten
werden, führt der unentgeltliche Erwerb der eigenen Anteile durch den
GmbH-Gesellschafter nur dem Grunde nach zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Die verdeckte Gewinnausschüttung beträgt der Höhe nach 0 €, da die
erworbenen Anteile für den Alleingesellschafter keinen Wert haben.
Hintergrund: Eine verdeckte
Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten
Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer
offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das
Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als
Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte
Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den
Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an
den Gesellschafter.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH, die 2/3 der Anteile als eigene Anteile hielt. Das verbleibende
Drittel der GmbH-Anteile hielt der Gesellschafter C. Nach der Satzung der
Klägerin bedurfte die Übertragung von GmbH-Anteilen der Zustimmung der
Gesellschafter. Mit notariellem Vertrag vom 20.5.2016 übertrug die Klägerin die
von ihr gehaltenen eigenen Anteile unentgeltlich auf C. Das Finanzamt sah
hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung und setzte gegenüber der Klägerin
Kapitalertragsteuer fest. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Das Finanzgericht
Münster (FG) gab der Klage statt:
-
Zwar war dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung
zugunsten des C zu bejahen, die bei der Klägerin an sich der
Kapitalertragsteuer unterliegt. Die unentgeltliche Übertragung der eigenen
Anteile auf den C war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil die
Klägerin einem Nicht-Gesellschafter die eigenen Anteile nicht unentgeltlich
übertragen hätte. Bei C kam es dem Grunde nach zu einer Ausschüttung, weil die
eigenen Anteile für ihn Wirtschaftsgüter darstellten, die er z.B. veräußern
konnte. -
Der Wert der unentgeltlich überlassenen Anteile betrug jedoch
Null, da C bereits vor der Übertragung Alleingesellschafter war. C hielt
nämlich 1/3 der GmbH-Anteile, während die verbleibenden 2/3 der Anteile von der
GmbH selbst gehalten wurden. Damit gab es nur den C als Gesellschafter. -
Sämtliche Gewinnbezugs- und Stimmrechte standen somit schon
vor der Übertragung dem C zu; eigene Anteile, die eine GmbH selbst hält, sind
nämlich nicht mit Stimm- und Gewinnbezugsrechten ausgestattet, so dass nur C
stimm- und gewinnbezugsberechtigt war. -
Die Übertragung der eigenen Anteile durch die Klägerin auf C
trug auch nicht dazu bei, dass die Alleingesellschafterstellung des C gesichert
wird. Denn C musste nicht befürchten, dass die Klägerin ihre eigenen Anteile an
einen Dritten veräußert. Die Klägerin konnte ihre eigenen Anteile nämlich nicht
ohne Zustimmung des C, der die alleinigen Stimmrechte hielt, übertragen.
Aufgrund der Satzung bedurfte die Übertragung von GmbH-Anteilen der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung.
Hinweise: Der Bundesfinanzhof
(BFH) hat vor kurzem einen ähnlichen Fall entschieden, dort eine verdeckte
Gewinnausschüttung dem Grunde nach bejaht, aber die Höhe der verdeckten
Gewinnausschüttung offengelassen, und den Fall an die Vorinstanz
zurückverwiesen. Der BFH hatte angedeutet, dass die verdeckte
Gewinnausschüttung nur einen geringen Wert, ggf. sogar nur 0 €, haben
könnte. Das FG hat im aktuellen Fall, der mit dem vom BFH entschiedenen
Sachverhalt nicht identisch ist, den Wert der verdeckten Gewinnausschüttung nun
mit 0 € angesetzt. Zwar konnte C die Anteile, die er von der Klägerin
unentgeltlich erhalten hat, veräußern; zugleich sank aber der Wert seiner
bisherigen Beteiligung.
Der Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH stellt wirtschaftlich
betrachtet eine Auskehrung frei verfügbarer Rücklagen an die Gesellschafter dar
und ähnelt daher einer Kapitalherabsetzung. Überträgt die GmbH die eigenen
Anteile später an einen Gesellschafter, ist dies mit einer Kapitalerhöhung
vergleichbar. Ein eigener Anteil hat für die GmbH keinen Wert.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 29.10.2025 – 9 K 1180/22 Kap;
NWB
