Eine Abfindung für den Verzicht auf einen Nießbrauch an einem
vermieteten Grundstück ist steuerbar, da sie eine steuerbare Entschädigung für
entgehende Einnahmen darstellt; denn ohne den Verzicht würde der Nießbraucher
auch weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Für die
Steuerbarkeit kommt es nicht darauf an, ob der Nießbraucher bei der Verzichts-
und Abfindungsvereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder
tatsächlichem Druck stand.
Hintergrund: Zu den steuerbaren
Einkünften gehören auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder
entgehende Einnahmen gewährt worden sind.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte
ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem Grundstück. Eigentümerin des
Grundstücks war eine Erbengemeinschaft, an der die Kinder der Klägerin
beteiligt waren. Die Klägerin vermietete das Grundstück und erzielte hieraus
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Erbengemeinschaft veräußerte im
Jahr 2011 das Grundstück. Anschließend verzichtete die Klägerin auf ihr
Nießbrauchsrecht und erhielt hierfür noch im Jahr 2011 eine Abfindung von einer
Gesellschaft, an die sie das Grundstück zuletzt vermietet hatte und an der die
Kinder der Klägerin beteiligt waren. Das Finanzamt erfasste die Abfindung als
steuerpflichtigen Spekulationsgewinn im Jahr 2011. Hiergegen klagte die
Klägerin.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Abfindung für steuerbar, ordnete sie aber den
Entschädigungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu und
verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG)
zurück:
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Die Abfindung stellte eine Entschädigung dar, die als Ersatz
für entgehende Vermietungseinnahmen gewährt wurde. Sie war damit den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. -
Eine Entschädigung ist steuerbar, wenn sie für den Wegfall
einer steuerbaren Einnahme gezahlt wird. Hingegen ist eine Entschädigung nicht
steuerbar, wenn sie für den Verlust eines Wirtschaftsguts gezahlt wird. Ein
Nießbrauchsrecht ist zwar ein Wirtschaftsgut; gleichwohl ist die Abfindung, die
für den Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht gezahlt wird, bei wirtschaftlicher
Betrachtung jedenfalls dann eine steuerbare Entschädigung für entgehende
Einnahmen, wenn der Nießbraucher das Grundstück im Zeitpunkt des Verzichts auf
den Nießbrauch tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erzielt hat. Der wirtschaftliche
Kerngehalt des aufgegebenen Rechts ist die
tatsächliche Einkünfteerzielung, so dass die
Entschädigung an die Stelle der Mieteinnahmen tritt. -
Für die Frage der Steuerbarkeit ist es unbeachtlich, ob die
Klägerin freiwillig auf ihr Nießbrauchsrecht verzichtet hat. Denn das Gesetz
stellt in seinem Wortlaut nicht auf eine Freiwilligkeit oder Druck- bzw.
Zwangssituation ab. Eine Druck- oder Zwangssituation kann allerdings dazu
führen, dass eine Abfindung tarifbegünstigt ist, wenn es aufgrund der Druck-
oder Zwangssituation zu einer sog. Zusammenballung von Einkünften gekommen ist.
Hinweise: Die Abfindung führte
damit nicht zu einem Spekulationsgewinn, sondern zu einer steuerbaren
Entschädigung im Rahmen der Vermietungseinkünfte; diese hat gegenüber einer
Erfassung als Spekulationsgewinn nach dem Gesetz Vorrang.
Das FG muss nun aufklären, ob die Klägerin noch Werbungskosten
geltend machen kann, die die Einkünfte mindern würden. Sollte sich die Klägerin
in einer Druck- oder Zwangssituation bei Abschluss der Verzichtsvereinbarung
befunden haben und sollte es im Streitjahr 2011 zu einem zusammengeballten
Zufluss von Einnahmen gekommen sein, muss das FG zudem prüfen, ob der Klägerin
eine Tarifbegünstigung zusteht.
Mit seinem aktuellen Urteil widerspricht der BFH einer Entscheidung
des BFH aus dem Jahr 1992, in der die Steuerbarkeit verneint worden war, sowie
der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, das die Ablösung eines Vorbehalts-
oder Vermächtnisnießbrauchs als nicht steuerbare Vermögensumschichtung ansieht.
Quelle: BFH, Urteil vom 10.10.2025 – IX R 4/24; NWB
