Das BMF hat sich zur
(Wieder-)Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
geäußert.

Hintergrund: Zum
1.1.2026 wurde
der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf die Speisenabgabe innerhalb von
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (unbefristet) wiedereingeführt.
Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Der Steuersatz auf
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurde in der Vergangenheit bereits
mehrmals zur Entlastung der Gastronomie infolge der Corona-Pandemie
gesenkt.

Nun ist das BMF
auf Details zur Anwendung der Neuregelung ab
näher
eingegangen:

  • Danach wird es bei
    Kombiangeboten aus Speisen inklusive
    Getränke
    (z.B. bei einem Buffet oder bei
    All-Inklusive-Angeboten) für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises aus
    Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende
    Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (30 % des
    Gesamtpreises als Getränketeil mit 19 % Umsatzsteuer, 70 % als Speisenteil mit
    7 % Umsatzsteuer).

  • In Bezug auf die
    Hotellerie wurde der pauschale Entgeltanteil
    für nicht begünstigte Leistungen bei sog. Business-Packages / Servicepauschalen
    (z.B. Übernachtung inkl. Frühstück, WLAN, Nutzung von Saunaeinrichtungen,
    Parkplätzen etc.) von 20 % auf 15 % gesenkt, auf die der Regelsteuersatz von 19
    % angewendet werden kann. Eine andere, sachgerechte Aufteilung (z.B. nach
    Einzelpreisen) ist nach wie vor möglich.

  • Für die Silvesternacht vom
    31.12.2025 auf
    den 1.1.2026
    wurde aus Vereinfachungsgründen geregelt, dass auf Restaurant- und
    Verpflegungsdienstleistungen der Regelsteuersatz angewandt werden
    konnte.

Quelle:
BMF-Schreiben vom 22.12.2025 – III C 2 – S
7220/00023/014/027; NWB

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