Verkauft der Steuerpflichtige eine wesentliche GmbH-Beteiligung,
die zu seinem Privatvermögen gehört, und beauftragt er danach einen
Steuerberater mit der Ermittlung seines Veräußerungsgewinns, sind die
Steuerberaterkosten nicht als Veräußerungskosten absetzbar.

Hintergrund: Ist ein
Steuerpflichtiger mit mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und
gehört die Beteiligung zu seinem Privatvermögen, wird ein Gewinn aus dem
Verkauf der Beteiligung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert. Nach dem
Gesetz ist als Veräußerungsgewinn der Veräußerungspreis abzüglich der
Veräußerungskosten und der Anschaffungskosten anzusetzen.

Sachverhalt: Die Klägerin war an
der X-AG mit fast 6 % beteiligt. Die Beteiligung gehörte zu ihrem
Privatvermögen. Die Klägerin veräußerte im Streitjahr 2021 ihre Beteiligung mit
Gewinn. Sie beauftragte anschließend einen Steuerberater mit der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns und machte die Kosten für die Beratung als
Veräußerungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung war
    steuerpflichtig, da die Klägerin an der X-AG mit mindestens 1 % Prozent
    beteiligt war. Vom Veräußerungspreis waren zwar die Veräußerungskosten
    abzuziehen. Die Kosten für den Steuerberater
    stellten jedoch keine Veräußerungskosten
    dar.

  • Zu den Veräußerungskosten gehören diejenigen Aufwendungen, die
    durch die Veräußerung veranlasst sind. Maßgeblich ist, ob das sog. auslösende
    Moment der Aufwendungen bei wertender Betrachtung in der Veräußerung liegt und
    ob die Aufwendungen eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden
    Einkünften haben.

  • Die Steuerberatungskosten der Klägerin waren
    nicht durch die Veräußerung veranlasst,
    sondern durch die sachliche Steuerpflicht der Veräußerung und durch den hierauf
    beruhenden Entschluss der Klägerin, einen Steuerberater für die Ermittlung des
    Veräußerungsgewinns zu beauftragen.

Hinweise: Das Abstellen des BFH
auf das sog. auslösende Moment und die wertende Betrachtung ist für die Praxis
kaum tauglich und das Ergebnis nur schwer vorhersehbar. Steuerberaterkosten
sind nach dem aktuellen Urteil jedenfalls nicht absetzbar, wenn eine
wesentliche Beteiligung zum Privatvermögen gehört. Gehört die Beteiligung zum
Betriebsvermögen, entstehen Steuerberaterkosten für die Gewinnermittlung
(Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung) und sind dann nach allgemeinen
Grundsätzen als Betriebsausgabe absetzbar.

Quelle: BFH, Urteil vom 9.9.2025 – IX R 12/24;
NWB

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