Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem
Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. Das Gesetz wurde inzwischen im
Bundesgesetzblatt verkündet, sodass wesentliche Regelungen am 1.1.2026 in Kraft
treten.
Das Gesetz umfasst
im u.a. folgende Maßnahmen:
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Die
Entfernungspauschale, die für Fahrten von
der Wohnung zur Arbeitsstätte gilt, steigt ab 2026 von 0,30 € pro
Entfernungskilometer auf 0,38 € pro Entfernungskilometer.Hinweis: Bislang galt
eine Entfernungspauschale von 0,38 € erst für Entfernungen ab dem 21.
Entfernungskilometer, während für die ersten 20 Entfernungskilometer eine
Pauschale von 0,30 € gewährt wurde. Nach der Neuregelung gilt somit ab
dem ersten Kilometer eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 €
pro Entfernungskilometer. -
Die
Mobilitätsprämie, die für Arbeitnehmer
gedacht ist, die ein geringes Einkommen und die einen Arbeitsweg von mehr als
20 km haben, wird unbefristet ausgestaltet. Bislang war sie bis einschließlich
2026 befristet. -
Der
Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen wird ab dem 1.1.2026 auf 7 %
gesenkt; dies betrifft die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen (also ohne
Getränkeausschank), unabhängig davon, ob sie im Restaurant verzehrt oder
mitgenommen werden. Von dem reduzierten Steuersatz sollen nicht nur klassische
Restaurants und Hotels profitieren, sondern auch Bäckereien, Metzgereien,
Catering-Unternehmen sowie Anbieter im Bereich Kita-, Schul- und
Krankenhausverpflegung. -
Die sog.
Übungsleiterpauschale, die für Ausbilder,
Erzieher und Betreuer gilt und eine Steuerfreiheit anordnet, wird ab dem
1.1.2026 von 3.000 € auf 3.300 €
angehoben. -
Die sog.
Ehrenamtspauschale, die für nebenberufliche
Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt und ebenfalls eine Steuerfreiheit
bestimmt, wird ab dem 1.1.2026 von 840 € auf 960 €
erhöht.
Daneben sind im Bereich der
Gemeinnützigkeit u.a. folgende Änderungen
beschlossen worden:
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E-Sport, also der Wettkampf in
Video- und Onlinespielen, wird ab dem 1.1.2026 offiziell als gemeinnützig
anerkannt. -
Gemeinnützige Körperschaften,
insbesondere Vereine, sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mittel möglichst
zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Die bisher geltende
Freigrenze dieser Pflicht zur zeitnahen
Mittelverwendung wird von 45.000 € auf 100.000
€ erhöht. -
Die Errichtung und der Betrieb
von Photovoltaikanlagen werden künftig für
gemeinnützige Körperschaften steuerlich unschädlich
sein. -
Die
Freigrenze für wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften wird von
45.000 € auf 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich
angehoben. Bis zu dieser Höhe entsteht weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer.
Anders ist dies jedoch, wenn die Freigrenze von 50.000 € auch nur um 1
€ überschritten wird, da dann der gesamte Betrag steuerpflichtig
wird.
Im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens wurden folgende Reglungen neu aufgenommen, die nun
ebenfalls ab dem 1.1.2026 gelten:
Gewerkschaftsmitglieder können
künftig ihren Gewerkschaftsbeitrag
zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu
versteuernden Einkommen absetzen. Darüber hinaus wurde beschlossen, die
Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von
Parteispenden zu verdoppeln. Für Arbeitnehmer mit einer
doppelten Haushaltsführung im Ausland ist folgende Regelung relevant: Hier wird
grundsätzlich für die Unterkunftskosten ein Höchstbetrag von 2.000 € im
Monat festgeschrieben.
Quelle: Steueränderungsgesetz 2025,
BGBl. 2025 I Nr. 363; NWB
