Der Gesetzgeber will die Übertragung stiller Reserven, die bei
einer Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften realisiert werden,
erleichtern. Der bisherige Höchstbetrag von 500.000 € soll auf 2 Mio.
€ angehoben werden.

Hintergrund: Natürliche Personen
oder Personengesellschaften, soweit an ihnen natürliche Personen beteiligt
sind, können einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften auf bestimmte andere Wirtschaftsgüter übertragen: auf
Anteile an Kapitalgesellschaften, auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
oder auf Gebäude. Der Gewinn muss dann nicht versteuert werden, sondern mindert
die Anschaffungskosten der Anteile, Wirtschaftsgüter oder Gebäude und damit
auch die Abschreibungen, soweit es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt
(bewegliche Wirtschaftsgüter und Gebäude). Der bisherige Höchstbetrag beläuft
sich auf 500.000 €.

Inhalt der geplanten Neuregelung:

  • Der Höchstbetrag von bislang 500.000 € soll auf 2 Mio.
    € angehoben werden.

  • Der neue Höchstbetrag soll für Veräußerungsgewinne gelten, die
    in einem Wirtschaftsjahr entstehen, das nach der Verkündung des Gesetzes
    beginnt. Sollte das Gesetz also noch in diesem Jahr (2025) verabschiedet
    werden, würde die Neuregelung für Veräußerungsgewinne gelten, die im
    Wirtschaftsjahr 2026 entstehen.

Hinweis: Die Reinvestition in
Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder in abnutzbare bewegliche
Wirtschaftsgüter kann der Steuerpflichtige im Jahr des Veräußerungsgewinns oder
in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren vornehmen. Will er die Reinvestition
in ein Gebäude vornehmen, das er anschafft oder herstellt, muss er diese im
Jahr des Veräußerungsgewinns oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren
vornehmen.

Für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, soweit an
ihnen Kapitalgesellschaften beteiligt sind, gilt die Übertragungsmöglichkeit
nicht; denn Kapitalgesellschaften können Anteile an anderen
Kapitalgesellschaften steuerfrei verkaufen; vom steuerfreien Gewinn werden aber
5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben angesetzt, so dass im Ergebnis 95 %
des Gewinns nicht versteuert werden müssen.

Quelle: Entwurf eines Standortfördergesetzes (StoFöG), Stand des
Referentenentwurfs vom 22.8.2025; NWB

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