Übernimmt ein Arzt im Wege der Vertretung einen ärztlichen
Notfalldienst, so ist das Entgelt, das der Arzt für seine Vertretung bekommt,
als ärztliche Heilbehandlung umsatzsteuerfrei. Auch das Entgelt, das er im Fall
der Behandlung eines Notfallpatienten für seine Heilbehandlung berechnet, ist
umsatzsteuerfrei.

Hintergrund: Ärztliche
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei.

Sachverhalt: Der Kläger war Arzt
und schloss mit der Kassenärztlichen Vereinigung eine Vereinbarung, nach der er
als Vertreter für andere Ärzte, die zum Notfalldienst eingeteilt sind, deren
Notfalldienst übernimmt. Seine Vertretungstätigkeit berechnete er gegenüber den
Ärzten, die er vertrat, ohne Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Soweit er
Notfallpatienten behandelte, stellte er seine Heilbehandlung den
Privatpatienten bzw. – bei gesetzlich versicherten Patienten – der
Krankenkasse umsatzsteuerfrei in Rechnung. Das Finanzamt hielt die
Vertretungsleistungen für umsatzsteuerpflichtig.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage des Arztes
statt:

  • Zu den umsatzsteuerfreien ärztlichen
    Heilbehandlungen
    gehört auch die
    Vertretungstätigkeit
    im Rahmen eines ärztlichen
    Notfalldienstes. Denn zur Vertretungsleistung gehörte die Übernahme der
    notärztlichen Behandlung des jeweiligen Patienten. Ohne diese Übernahme hätte
    der Kläger die vertretenen Ärzte nicht von ihrem Notarzteinsatz freistellen
    können.

  • Die Übernahme der Notfalldienste diente auch einem
    therapeutischen Zweck. Der Kläger hielt sich nämlich bereit, um gesundheitliche
    Gefahrensituationen bei Notfallpatienten zu erkennen und um eine sofortige
    Behandlung in der Klinik bzw. bei einem Facharzt zu
    veranlassen.

  • Für die Umsatzsteuerfreiheit einer ärztlichen Heilbehandlung
    kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger des Klägers ein Patient
    oder aber eine Krankenkasse war. Es genügt, dass der Kläger Arzt war und eine
    ärztliche Heilbehandlung erbrachte.

Hinweise: Der Kläger hat auch
noch Blutentnahmen für die Polizei durchgeführt und ärztliche Berichte über die
Blutproben gefertigt. Diese Tätigkeit war nicht umsatzsteuerfrei, da es sich
hierbei nicht um eine ärztliche Heilbehandlung handelte. Allerdings konnte sich
der Kläger insoweit auf die Kleinunternehmerregelung berufen, da er die
gesetzliche Umsatzgrenze von 17.500 € im Streitjahr nicht überschritten
hatte. Als Kleinunternehmer konnte er daher diese Leistungen ohne Umsatzsteuer
in Rechnung stellen.

Quelle: BFH, Urteil vom 14.5.2025 – XI R 24/23; NWB

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