Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat zu zwei Änderungen des Umsatzsteuergesetzes, die im Jahr 2024 verabschiedet
worden sind, Stellung genommen. Zum einen geht es um die Verkürzung der
Aufbewahrungsfrist für Rechnungen, zum anderen geht es um die
Umsatzsteuerschuld eines nichtunternehmerisch tätigen Gutschriftempfängers, der
einer Gutschrift, in der zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen wird, nicht
unverzüglich widerspricht.
Hintergrund: Im Jahr 2024 sind zwei
Gesetze verabschiedet worden, die zu verschiedenen Änderungen des
Umsatzsteuergesetzes geführt haben. Das BMF greift nun zwei dieser Änderungen
auf und erläutert diese. Zugleich ändert das BMF die Verwaltungsvorschriften,
die für die Finanzämter verbindlich sind (nicht aber für die
Finanzgerichte).
Inhalt des
aktuellen BMF-Schreibens:
1. Verkürzung der
umsatzsteuerlichen Aufbewahrungsfrist für Rechnungen
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Die bisherige zehnjährige
Aufbewahrungsfrist für Rechnungen ist mit Wirkung vom 1.1.2025 auf acht Jahre
verkürzt worden. -
Die Verkürzung gilt für alle
Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen war.
Damit brauchen nun Rechnungen, die vor dem 1.1.2017 ausgestellt worden sind,
nach der neuen Gesetzesregelung nicht mehr aufbewahrt zu werden.Hinweis: Eine Ausnahme
gilt für Banken und Versicherungen; für sie gilt die Neuregelung erst für
Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 1.1.2026 noch nicht abgelaufen ist. -
Trotz der Verkürzung der
Aufbewahrungsfrist läuft die Aufbewahrungsfrist jedoch nicht ab, soweit und
solange die Rechnungen noch für Steuern bedeutsam sind, für die die
Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. -
Die allgemeine
Aufbewahrungspflicht für umsatzsteuerliche Aufzeichnungen, die zehn Jahre
beträgt, ist nicht verkürzt worden. Dies gilt insbesondere für die
Aufzeichnungen der Entgelte, der Bemessungsgrundlage und der angewandten
Umsatzsteuersätze.
2. Neuregelung für
Gutschriften an nicht unternehmerisch tätige Gutschriftempfänger
-
Wer unrichtig oder unberechtigt Umsatzsteuer in einer Rechnung
ausweist, muss diese nach dem Gesetz an das Finanzamt abführen. Im Jahr 2024
wurde das Gesetz nun auf den Fall erstreckt, dass Umsatzsteuer in einer
Gutschrift des Leistungsempfängers an einen nichtunternehmerisch tätigen
Gutschriftenempfänger ausgewiesen wird und der Empfänger der Gutschrift nicht
unverzüglich widerspricht; der Gutschriftempfänger muss dann die Umsatzsteuer
an das Finanzamt abführen. Die Neuregelung gilt ab dem 6.12.2024.Hinweis: Bei der Gutschrift
handelt es sich also nicht um einen Rabatt oder um ein Rechnungsstorno, sondern
quasi um eine umgekehrte Rechnung, bei der der Leistungsempfänger über die
Leistung durch Gutschrift abrechnet und den Gutschriftbetrag dem
Gutschriftenempfänger überweist. -
Mit einem nichtunternehmerisch tätigen Gutschriftenempfänger
ist ein Nichtunternehmer gemeint sowie ein Unternehmer, der die in der
Gutschrift genannte Leistung gar nicht ausgeführt hat. -
Weitere Voraussetzung der Neuregelung ist, dass die Gutschrift
auf einer vorherigen Vereinbarung beruht, dass eine Gutschrift erstellt wird,
und dass der Gutschriftempfänger der fehlerhaften Gutschrift nicht unverzüglich
widerspricht. -
Durch einen unverzüglichen Widerspruch kann der
Gutschriftempfänger also die Rechtsfolge vermeiden, dass er die Umsatzsteuer an
das Finanzamt abführen muss. Der Gutschriftaussteller hat aufgrund des
unverzüglichen Widerspruchs schon dem Grunde nach keinen Vorsteueranspruch.Hinweis: Die Neuregelung ist
erforderlich geworden, weil der Bundesfinanzhof (BFH) fehlerhafte Gutschriften
nicht als fehlerhafte Rechnungen angesehen hat. Daher musste zwar bislang der
Aussteller einer Rechnung, der unberechtigt Umsatzsteuer ausweist, diese
Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, nicht aber der Gutschriftempfänger, der
eine Gutschrift erhält, in der Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, obwohl
der Gutschriftempfänger kein Unternehmer ist oder aber die genannte Leistung
gar nicht erbracht hat.
Quelle: BMF-Schreiben vom 8.7.2025
– III C 2 – S 7295/00005/003/080; NWB