Die sog.
		Corona-Schutzmaskenpauschale, die Apotheken für die Abgabe von Schutzmasken an
		coronagefährdete Bürger während der Corona-Krise erhielten, unterlag der
		Umsatzsteuer. Denn es handelte sich bei der Pauschale um ein
		Entgelt eines Dritten für eine Lieferung des
		Apothekers an die coronagefährdeten Bürger.
Hintergrund: Umsatzsteuer
		entsteht bei einer Leistung eines Unternehmers gegen Entgelt. Nach dem Gesetz
		muss das Entgelt nicht zwingend vom Leistungsempfänger gezahlt werden, sondern
		kann auch von einem Dritten gezahlt werden. 
Sachverhalt: Der Kläger
		war selbständiger Apotheker, der die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten
		ermittelte. Er gab ab dem 15.12.2020 bis zum 6.1.2021 an corona-gefährdete
		Bürger Schutzmasken ab. Am 18.12.2020 erließ der Nacht- und Notdienstfonds des
		Deutschen Apothekerverbands e.V. einen Auszahlungsbescheid gegenüber dem Kläger
		und setzte eine einmalige Pauschale für den Kläger fest, die noch im Jahr 2020
		ausgezahlt wurde. Als Grund für die Festsetzung wurde die Abgabe von drei
		Schutzmasken pro anspruchsberechtigtem Bürger im Ausgabezeitraum vom 15.12.2020
		bis zum 6.1.2021 genannt. Der Kläger sah den Auszahlungsbetrag als nicht
		umsatzsteuerbar an; jedoch ging das Finanzamt von der Umsatzsteuerbarkeit im
		Jahr 2020 aus. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: 
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Der Kläger war Unternehmer und
führte Leistungen aus, da er Schutzmasken an vulnerable Gruppen lieferte. Es
handelte sich nicht um eine Lieferung des Klägers an die gesetzliche
Krankenversicherung. Zwar wird bei ärztlich verordneten Arzneimitteln eine
Lieferung an die gesetzliche Krankenkasse angenommen; im Streitfall ging es
aber nicht um die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel, so dass ein
Bezug zu einzelnen gesetzlichen Krankenkassen nicht bestand. - 
Der im Bescheid festgesetzte
Betrag war das Entgelt eines Dritten, nämlich des Nacht- und Notdienstfonds des
Deutschen Apothekerverbands e.V., für die Lieferung der Schutzmasken. Nach der
Begründung des Bescheids wurde die Pauschale für die Abgabe der Schutzmasken an
vulnerable Personengruppen festgesetzt. - 
Unbeachtlich ist, dass die
Pauschale geleistet wurde, bevor der Kläger alle Schutzmasken geliefert hat.
Denn bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten unterliegen auch
Anzahlungen der Umsatzsteuer, wenn bereits feststeht, welche Leistung
ausgeführt werden wird. 
Hinweise: Einen nicht
		umsatzsteuerbaren Zuschuss lehnte der BFH ab. Denn die Pauschale wurde nicht
		ausschließlich aus gesundheitspolitischen Gründen gezahlt. Insbesondere ging es
		nicht um eine finanzielle Unterstützung der Apotheken, sondern um eine schnelle
		Versorgung der vulnerablen Gruppen mit Schutzmasken. 
Unbeachtlich war auch, dass es sich
		um einen Pauschalbetrag handelte. Für die Umsatzsteuer kommt es nämlich nicht
		darauf an, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht. Der BFH ließ offen,
		ob Umsatzsteuer auch dann entstanden wäre, wenn der Kläger gar keine
		Schutzmasken geliefert hätte. 
Quelle: BFH, Urteil vom 6.2.2025 –
		V R 24/23; NWB
					