Ein Unternehmer kann
		Ausgleichszahlungen für einen Zinsswap nur dann als Betriebsausgaben abziehen,
		wenn der Zinsswap mit einem betrieblichen Darlehen hinreichend eng miteinander
		verknüpft ist und wenn der Unternehmer den Zinsswap als betriebliches Geschäft
		behandelt, also die laufenden Zahlungen für den Zinsswap sogleich in der
		laufenden Buchführung und nicht erst im Jahresabschluss als Betriebsausgaben
		erfasst. 
Hintergrund: Mit einem
		Zinsswap wird das Risiko der Zinsänderung für einen Darlehensvertrag
		abgesichert. Je nach Zinsentwicklung kann ein Zinsswap zu Aufwand oder Ertrag
		führen, der die gegenläufige Zinsentwicklung aus dem Darlehensvertrag teilweise
		kompensiert. 
Sachverhalt: Der Kläger
		war Landwirt, der ein Weingut betrieb und bilanzierte; sein Wirtschaftsjahr
		ging vom 1.7. bis zum 30.6. Er plante, sein Weingut zu vergrößern und hierfür
		ein weiteres Grundstück zu erwerben. Die Betriebserweiterung wollte er mit
		einem Bankkredit finanzieren. Der Kläger schloss im Jahr 2011 sowie im
		Streitjahr 2012 einen Zinsswap-Vertrag bei der X-Bank und bei der Y-Bank ab.
		Für den zweiten Vertrag mit der Y-Bank aus dem Jahr 2012 verpflichtete sich die
		A-Bank als Bürgin; hierfür zahlte der Kläger eine Avalprovision an die A-Bank.
		Der Erwerb des weiteren Grundstücks verzögerte sich und kam erst im Jahr 2015
		zustande, so dass der Kläger auch erst im Dezember 2015 den Betriebskredit bei
		der A-Bank aufnahm. Dem Kläger entstanden im Wirtschaftsjahr 2011/2012 für die
		beiden Zwinsswap-Geschäfte Aufwendungen, die er ebenso wie die Avalprovision
		zunächst von seinem Privatkonto beglich. Erst im Rahmen der
		Jahresabschlussarbeiten zum 30.6.2013, die im Dezember 2013 erfolgten, sowie
		zum 30.6.2014, die im April 2015 stattfanden, buchte er die Aufwendungen als
		Einlage. Er machte bereits im Jahr 2012 den Betriebsausgabenabzug für die von
		ihm geleisteten Aufwendungen geltend. Das Finanzamt lehnte den
		Betriebsausgabenabzug ab und ordnete die Aufwendungen den Kapitaleinkünften
		zu.
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
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Die steuerliche Zuordnung
eines Zinsswap-Geschäfts zum betrieblichen Bereich setzt voraus, dass das
Zinsswap-Geschäft mit einem betrieblichen Kredit hinreichend verknüpft ist.
Dies verlangt, dass beide Verträge zeitgleich mit zumindest annähernd
übereinstimmenden Laufzeiten abgeschlossen werden, inhaltlich aufeinander Bezug
nehmen, die gleiche Zweckbestimmung haben und der Bezugsanfangsbetrag des
Zinsswap-Vertrags fortlaufend den Restschuldbeträgen des Darlehensvertrags
entspricht, die sich laufend reduzieren. - 
Die betriebliche Zuordnung
eines Zinsswap-Geschäfts kann auch dann zu bejahen sein, wenn beide Geschäfte
– das Zinsswap-Geschäft und der Kreditvertrag – zeitlich
auseinanderfallen, jedoch beide Verträge inhaltlich aufeinander abgestimmt sind
oder sich zumindest auf ein einheitliches Finanzierungskonzept stützen. - 
Im Streitfall konnte
offenbleiben, ob beide Verträge hinreichend miteinander verknüpft waren. Der
Betriebsausgabenabzug scheiterte jedenfalls daran, dass der Kläger das
Zinsswap-Geschäft nicht von vornherein als betriebliches
Geschäft behandelt und die Aufwendungen nicht sogleich in
seiner Buchführung erfasst hat. Vielmehr hat er erst im Rahmen der
Jahresabschlüsse zum 30.6.2013 und zum 30.6.2014 die Aufwendungen, die er zuvor
von seinem Privatkonto beglichen hatte, betrieblich als Einlage nachgebucht. - 
Nur wenn der Unternehmer die
Aufwendungen für den Zinsswap sogleich in der laufenden
Buchführung als Betriebsausgabe erfasst, lässt sich von
Anbeginn erkennen, ob der Unternehmer den Zinsswap tatsächlich aus
betrieblichen Gründen eingegangen ist. 
Hinweise: Der Kläger ist
		damit an der sogleich erforderlichen Erfassung in der Buchführung gescheitert.
		Möglicherweise wäre aber auch der zeitliche Abstand zwischen den beiden
		Zinsswap-Verträgen in den Jahren 2011 und 2012 sowie dem Betriebskredit im Jahr
		2015 zu groß gewesen. Der BFH ließ ferner offen, ob der Betriebsausgabenabzug
		auch an der fehlenden Identität der Vertragspartner gescheitert wäre; denn den
		Zinsswap schloss der Kläger mit der X-Bank und Y-Bank ab, während er den
		Betriebskredit bei der A-Bank aufnahm.
Die geltend gemachten Aufwendungen
		für den Zinsswap sowie die Avalprovision waren somit nicht als Betriebsausgaben
		anzuerkennen, sondern wurden als spekulatives betriebsfremdes
		Termingeschäft den Einkünften aus Kapitalvermögen
		zugerechnet. Für den Kläger hat dies den Nachteil, dass die Aufwendungen nicht
		mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden dürfen, sondern nur mit
		positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. 
Quelle: BFH, Urteil vom 10.4.2025 –
		VI R 11/22; NWB
					