Bei einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft), die ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat, richtet sich
der Anteil des einzelnen Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag, der ihm
die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ermöglicht, nach der
Beteiligung des Mitunternehmers am Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres.
Stirbt der Mitunternehmer nach dem Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres,
aber vor dem Ende des Kalenderjahres, wird für ihn ein Anteil am
Gewerbesteuermessbetrag festgestellt.

Hintergrund:
Gewerbesteuerpflichtige Einzelunternehmer können sich die Gewerbesteuer bis zur
Höhe von 400 % des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer anrechnen
lassen. Dies erfolgt durch eine sog. Ermäßigung der Einkommensteuer. Im
Ergebnis unterbleibt damit eine Doppelbelastung durch Einkommen- und
Gewerbesteuer, soweit der Hebesatz zur Gewerbesteuer nicht höher als 400 % ist.

Die Anrechnung der Gewerbesteuer ist auch bei
gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaften möglich, soweit an der
Personengesellschaft natürliche Personen beteiligt sind. Hierzu wird der Anteil
des einzelnen Gesellschafters am Gewerbesteuermessbetrag der
Mitunternehmerschaft einheitlich und gesondert festgestellt; die eigentliche
Anrechnung der Gewerbesteuer erfolgt dann im Einkommensteuerbescheid des
Gesellschafters.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH & Co. KG, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.7. bis zum
30.6. hatte. An der Klägerin war H mit 96,15 % beteiligt. H verstarb im August
2018 und wurde von seiner Ehefrau E und seiner Tochter T beerbt. Das Finanzamt
stellte im Gewinnfeststellungsbescheid für 2018, in den der Gewinn aus dem
Wirtschaftsjahr 1.7.2017 bis 30.6.2018 einging, für den verstorbenen H keinen
Anteil am Gewerbesteuermessbetrag fest, sondern nur für E und T, weil diese am
31.12.2018 an der Klägerin beteiligt waren. Hiergegen wehrte sich die Klägerin,
weil sie auf das Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres (30.6.2018) abstellte,
an dem H noch beteiligt gewesen war.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Hat eine Mitunternehmerschaft ein abweichendes
    Wirtschaftsjahr, kommt es für die Feststellung des Anteils des einzelnen
    Gesellschafters am Gewerbesteuermessbetrag auf das Ende des
    abweichenden Wirtschaftsjahres
    (30.6.2018) und nicht auf das
    Ende des Kalenderjahres (31.12.2018) an. Am 30.6.2018 war H aber noch an der
    Klägerin beteiligt.

  • Dass es auf das Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres
    ankommt, ergibt sich daraus, dass der Gewinn der Mitunternehmerschaft nach dem
    Wirtschaftsjahr und nicht nach dem Kalenderjahr ermittelt wird. Für die
    Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags kommt es auch auf den
    Gewinnverteilungsschlüssel am Ende des Wirtschaftsjahres an. Dies spricht
    dafür, auf die Beteiligungsverhältnisse am Ende des abweichenden
    Wirtschaftsjahres abzustellen.

Hinweise: Das Urteil hat nur
Bedeutung für Mitunternehmerschaften mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr.
Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, kommt es auf die
Beteiligungsverhältnisse am 31.12. an, weil an diesem Tag sowohl das
Kalenderjahr als auch das (identische) Wirtschaftsjahr enden.

Da die Klägerin das Verfahren gewonnen hat, kommt es nun im
Einkommensteuerbescheid des H für 2018 zu einer Anrechnung der Gewerbesteuer
auf die Einkommensteuer. Für die auf diese Weise geminderte Einkommensteuer
müssen E und T als Erben des H einstehen.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.4.2025 – IV R 21/22;
NWB

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