Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat in einem aktuellen Schreiben zur geänderten Rechtslage bei der Umsatzsteuer
für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 Stellung genommen. Das Schreiben gilt für
Umsätze, die nach dem 31.12.2024 erbracht werden.

Hintergrund:
Kleinunternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, brauchen
keine Umsatzsteuer abzuführen und sind dann auch nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt. Der Gesetzgeber hat ab 2025 neue Umsatzgrenzen eingeführt und
behandelt die Umsätze eines Kleinunternehmers nunmehr als umsatzsteuerfrei. Ab
2025 darf der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht höher als
25.000 € gewesen sein und im laufenden Kalenderjahr 100.000 €
nicht überschreiten. Ein Unternehmer, der die Umsatzgrenzen nicht
überschreitet, kann aber auf die Kleinunternehmerregelung verzichten; er muss
dann Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen und ist im
Gegenzug vorsteuerabzugsberechtigt. An den Verzicht ist der Unternehmer fünf
Kalenderjahre gebunden.

Wesentlicher
Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Sollte ein Kleinunternehmer
    künftig Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweisen, obwohl er umsatzsteuerfreie
    Umsätze erbringt, muss er die Umsatzsteuer aufgrund eines unrichtigen
    Steuerausweises an das Finanzamt abführen.

    Hinweis: Dies gilt nicht,
    wenn der Kleinunternehmer die Leistung tatsächlich ausgeführt und die Rechnung
    an einen Endverbraucher ausgestellt hat, der nicht zum Vorsteuerabzug
    berechtigt ist; denn dann droht keine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens.

  • Ein Kleinunternehmer kann eine
    vereinfachte Rechnung ausstellen, in der
    u.a. der Name und die Anschrift des Kleinunternehmers sowie seines
    Vertragspartners, die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder
    Kleinunternehmer-Identifikationsnummer des Kleinunternehmers, das
    Rechnungsdatum, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. der
    Umfang und die Art der sonstigen Leistung sowie das Entgelt enthalten
    sind.

    Hinweis: Diese
    vereinfachte Rechnung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass die
    Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Der Hinweis „steuerfreier
    Kleinunternehmer“ genügt.

  • Die Rechnung eines
    Kleinunternehmers muss nicht elektronisch ausgestellt, sondern kann in
    Papierform erstellt werden. Mit Zustimmung des Leistungsempfängers ist die
    Ausstellung einer elektronischen Rechnung aber möglich.

  • Die Stellung als
    Kleinunternehmer endet, sobald im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze von
    100.000 € überschritten wird. Bereits der erste Umsatz, mit dem diese
    Grenze überschritten wird, ist nicht mehr umsatzsteuerfrei, sondern
    umsatzsteuerpflichtig.

    Beispiel: U hat im
    Vorjahr die Umsatzgrenze von 25.000 € nicht überschritten. Im laufenden
    Kalenderjahr beträgt sein Gesamtumsatz bislang 70.000 €. Ein neuer Kunde
    kommt nun zu U und kauft einen Gegenstand für 50.000 €; dieser Umsatz
    ist nicht mehr umsatzsteuerfrei, sondern unterliegt vollständig der
    Umsatzsteuer. Bezüglich der Überschreitung kommt es auf den Zeitpunkt der
    Vereinnahmung des Entgelts an.

    Hinweis: Für
    Kleinunternehmer ist es daher wichtig, die aktuelle Umsatzhöhe im Blick zu
    behalten, weil der Wechsel zur regulären Umsatzbesteuerung theoretisch mit dem
    nächsten Umsatz eintreten kann, wenn hierdurch die Umsatzgrenze von 100.000
    € überschritten wird.

  • Nimmt der Unternehmer seine
    Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, kommt es für die Beurteilung,
    ob er Kleinunternehmer ist, allein auf den tatsächlichen inländischen
    Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres an. Dabei gilt eine Umsatzgrenze von
    25.000 €, nicht jedoch in Höhe von 100.000 €.

  • Der Unternehmer kann auf die
    Kleinunternehmerregelung verzichten und wird dann wie ein regulärer Unternehmer
    behandelt, sodass er Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt
    abführen muss, dafür aber vorsteuerabzugsberechtigt ist. Der Verzicht bindet
    den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Anschließend kann der
    Unternehmer den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden
    Kalenderjahres an widerrufen.

    Hinweis: Der Verzicht auf
    die Kleinunternehmerregelung muss nach der Neuregelung bis zum letzten Tag des
    Monats Februar des übernächsten Jahres erklärt werden, für 2025 also bis zum
    28.2.2027.

  • Hat ein Unternehmer bereits
    vor dem 1.1.2025 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist er insgesamt
    fünf Kalenderjahre an diesen Verzicht gebunden, und zwar über den 1.1.2025
    hinaus.

    Hinweis: Für den
    Besteuerungszeitraum 2024 muss der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
    nach der bisherigen Regelung bis zum 31.12.2026 erklärt werden.

Hinweis: Neu ist ferner,
dass ein Unternehmer ab 2025 auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat als
Kleinunternehmer auftreten darf. Der Jahresumsatz in der EU darf dann im
vorangegangenen Jahr sowie im laufenden Jahr 100.000 € nicht
überschreiten; außerdem muss der Unternehmer über eine gültige
Kleinunternehmer-Identifikationsnummer verfügen. Der Unternehmer darf zudem in
dem anderen EU-Staat die dortigen Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer nicht
überschreiten. Damit die Einhaltung der Umsatzgrenze überwacht werden kann,
muss der Unternehmer an einem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer
beim Bundeszentralamt für Steuern teilnehmen und vierteljährlich eine sog.
Umsatzmeldung abgeben. Das aktuelle Schreiben des BMF enthält hierzu ebenfalls
zahlreiche Ausführungen.

Quelle: BMF, Schreiben vom
18.3.2025 – III C 3 – S 7360/00027/044/105

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