Bestechungsgelder unterliegen der Umsatzsteuer. Wird von einem
Strafgericht die Einziehung der Bestechungsgelder angeordnet, ist die
Umsatzsteuer zugunsten des Täters zu berichtigen. Anderenfalls käme es zu einer
Doppelbelastung durch Einziehung und Besteuerung der Bestechungsgelder.

Hintergrund: Bemessungsgrundlage
für die Umsatzsteuer ist das Entgelt. Ändert sich das Entgelt später, z.B.
wegen eines geltend gemachten Mangels, ist die Bemessungsgrundlage zu
berichtigen, so dass sich auch die Umsatzsteuer mindert. Eine Berichtigung kann
aber auch zuungunsten des Unternehmers erfolgen, wenn sich im Nachhinein das
Entgelt erhöht.

Sachverhalt: Der Kläger war als
Ingenieur in einem Immobilienunternehmen beschäftigt und im Zeitraum 2011 bis
2014 für die Vergabe von Bauaufträgen zuständig. Er ließ sich für die Erteilung
der Bauaufträge Bestechungsgelder bezahlen. Insgesamt erhielt er in den Jahren
2011 bis 2015 Bestechungsgelder in Höhe von insgesamt ca. 340.000 €; auf
das Streitjahr 2015 entfiel ein Teilbetrag von ca. 7.000 €. Nachdem die
Bestechung aufgedeckt wurde, wurde der Kläger im Jahr 2020 zu einer
Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren wegen Bestechlichkeit verurteilt;
außerdem ordnete das Strafgericht die Einziehung der Bestechungsgelder in Höhe
von 340.000 € an. Das Finanzamt setzte für das Streitjahr 2015
Umsatzsteuer fest, die es aus dem gezahlten Bestechungsgeld in Höhe von 7.000
€ herausrechnete. Der Kläger beantragte eine Berichtigung der
Umsatzsteuer und begründete dies damit, dass er im Jahr 2015 aufgrund der
angeordneten Einziehung 12.000 € an die Landesjustizkasse gezahlt habe.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Kläger im Grundsatz Recht, verwies die Sache aber
zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Bestechungsgelder unterliegen der Umsatzsteuer, weil der
    Kläger wiederholt eine Leistung erbracht, nämlich Bauaufträge erteilt hat. Dass
    Bestechungen strafbar sind, ist für die Steuerbarkeit grundsätzlich
    unbeachtlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es um kriminelle Leistungen
    geht, für die es keinen legalen Wirtschaftssektor gibt, wie dies etwa beim
    Verkauf von Drogen der Fall ist. Für die Vergabe von Bauaufträgen gibt es aber
    einen legalen Wirtschaftssektor, so dass Umsatzsteuer entsteht.

  • Die Einziehung der Taterfolge (Bestechungsgelder) führt zu
    einer Berichtigung zugunsten des Klägers.
    Zwar setzt die Berichtigung an sich voraus, dass der Unternehmer die
    eingezogenen Beträge an den Leistungsempfänger (Bauunternehmer), der ihn
    bestochen hatte, zurückzahlt und nicht an die Justizkasse und damit an einen
    Dritten. Jedoch ist es verfassungsrechtlich geboten, eine Berichtigung
    zuzulassen. Denn ansonsten käme es zu einer Doppelbelastung des Täters durch
    Einziehung und durch Besteuerung des eingezogenen Betrags.

Hinweise: Das Finanzgericht muss
nun zunächst aufklären, ob im Streitjahr 2015 überhaupt Umsatzsteuer entstanden
ist. Bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten käme es darauf an, dass
der Kläger im Jahr 2015 noch Bauaufträge erteilt hat; der Kläger war jedoch
nach den bisherigen Feststellungen nur bis einschließlich 2014 für das
Immobilienunternehmen tätig.

Das Finanzgericht muss außerdem ermitteln, ob der Kläger im
Streitjahr 2015 aufgrund der Einziehung in die Justizkasse eingezahlt hat. Denn
die Einziehung wurde erst im Jahr 2020 angeordnet. Möglicherweise handelte es
sich um eine Einzahlung aufgrund einer Beschlagnahme oder um einen
Vermögensarrest; in diesem Fall wäre eine Berichtigung nicht
vorzunehmen.

Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2024 – XI R 6/23; NWB

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