Schülerfirmen müssen auch künftig
keine Umsatzsteuer zahlen. Baden-Württemberg war mit einer entsprechenden
Initiative beim Bund und den anderen Ländern erfolgreich. Damit ändert sich für
Schülerfirmen an öffentlichen Schulen auch ab 2027 nichts.
Hintergrund: Spätestens
ab 2027 muss die öffentliche Hand aufgrund europarechtlicher Vorgaben häufiger
Umsatzsteuer zahlen als bisher. Denn dann gilt ein erweiterter
Unternehmensbegriff für juristische Personen des öffentlichen
Rechts. Schülerfirmen sind in Baden-Württemberg gewöhnlich der öffentlichen
Hand zuzuordnen, weil das Land auch Schulträger ist. Daher war aufgrund des
erweiterten Unternehmensbegriffs zunächst offen, ob bei den Schülerfirmen
künftig Umsatzsteuer entsteht.
Nun ist es dem
Land Baden-Württemberg gelungen, eine unbürokratische Lösung zu
finden:
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Schülerfirmen haben den Zweck,
vertieftes Wissen über wirtschaftliche und unternehmerische Zusammenhänge zu
vermitteln. Deshalb sind ihre Umsätze Teil der schulischen
Bildungsleistungen und deshalb auch künftig umsatzsteuerfrei.
Die Gründung einer Schülerfirma macht schließlich nur dann Sinn, wenn sie unter
realen Bedingungen handelt und folglich auch Umsätze generiert. -
Eine Voraussetzung für die
Anwendung der Regelung ist, dass die jeweilige Schülerfirma gegenüber der
Schule rechtlich unselbstständig ist.
Außerdem muss sie in die Organisationsstruktur der Schule
eingegliedert sein. Das ist meistens der Fall.
Hinweis:
Anders verhält
es sich bei Schülerfirmen, die selbstständig organisiert
sind. Zum Beispiel in der Rechtsform einer GbR. Bei solchen
selbständigen Schülerfirmen ist die Umsatzsteuerbefreiung für
Bildungsleistungen nicht anwendbar. Selbständigen Schülerfirmen können jedoch
unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer in Anspruch nehmen.
Quelle: Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 21.2.2025; NWB