Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind
auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Mitgliedschaft
begründet worden ist, um im Fitnessstudio an einem ärztlich verordneten
Funktionstraining teilnehmen zu können.

Hintergrund: Außergewöhnliche
Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig
entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder
Wiederbeschaffungskosten nach der Vernichtung des Hausrats durch Feuer oder
Hochwasser.

Sachverhalt: Die Klägerin litt
an einer zunehmend schmerzhaften Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit. Ihr
Arzt verordnete ihr daher ein sog. Funktionstraining in Gestalt von
Wassergymnastik. Die Krankenkasse übernahm die Kosten für das Training. Zuerst
nahm die Klägerin an einem Funktionstraining eines Kneipp-Vereins teil, konnte
dort aber nur samstags trainieren. Daher wechselte sie zu einem Fitnessstudio,
das bessere Trainingszeiten anbot. Allerdings musste die Klägerin sowohl
Mitglied bei dem Fitnessstudio als auch Mitglied in einem Verein werden;
außerdem musste die Klägerin ein Grundmodul in dem Fitnessstudio buchen, das
ihr u.a. den Zugang zur Sauna sowie zum Schwimmbad und Aqua-Fitnesskursen
eröffnete. Die Kosten für das Fitnessstudio (Mitgliedschaft und Grundmodul)
sowie für den Verein wurden von der Krankenkasse nicht übernommen, so dass die
Klägerin diese Kosten sowie die Fahrtkosten zum Fitnessstudio als
außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Das Finanzgericht (FG) in der
ersten Instanz erkannte die Aufwendungen für die Fahrten sowie für den
Kneipp-Verein an, nicht aber die Kosten für das Fitnessstudio (Beitrag für die
Mitgliedschaft und das Grundmodul). Hiergegen legte die Klägerin Revision beim
Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung: Der BFH erkannte
die Kosten für das Fitnessstudio (Mitgliedschaft und Grundmodul) nicht als
außergewöhnliche Belastungen an und wies die Klage ab:

  • Außergewöhnliche Belastungen liegen nur dann vor, wenn die
    Aufwendungen dem Steuerpflichtigen
    zwangsläufig entstehen.

  • Zwar sind Krankheitskosten grundsätzlich zwangsläufig. Die
    Kosten für das Fitnessstudio sowie für den Verein sind aber keine
    Krankheitskosten, sondern Aufwendungen für vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen.
    Denn das Fitnessstudio samt Sauna und Schwimmbad wird auch von gesunden
    Menschen besucht, die dort trainieren. Die Kosten beruhen somit auf einer
    freien Willensentschließung.

  • Die Zwangsläufigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die
    Klägerin Mitglied im Fitnessstudio werden und das Grundmodul buchen musste, um
    das medizinisch indizierte Funktionstraining absolvieren zu können. Dies ändert
    nichts daran, dass die Entscheidung, einem Fitnessstudio beizutreten, um dort
    das Funktionstraining zu absolvieren, frei gewählt war.

Hinweise: Gegen die Anerkennung
als außergewöhnliche Belastungen sprach zudem, dass die Klägerin das
Fitnessstudio auch über das Funktionstraining hinaus benutzen konnte,
insbesondere auch das Schwimmbad sowie den Saunabereich. Dem BFH zufolge kam es
nicht darauf an, ob sie diese Bereiche tatsächlich nutzte.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 1/23;
NWB

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