Eine Klage, die auf Auskunftserteilung auf der Grundlage der
Datenschutzvorschriften gerichtet ist, ist unzulässig, wenn der
Steuerpflichtige zuvor keinen Antrag beim Finanzamt auf Auskunftserteilung
gestellt hat und das Finanzamt daher noch keinen Ablehnungsbescheid erlassen
hat.

Hintergrund: Der Datenschutz
wirkt sich auch auf das Steuerverfahrensrecht aus. So muss das Finanzamt bei
der Verarbeitung der personenbezogenen Daten das Datenschutzrecht beachten, und
der Steuerpflichtige kann grundsätzlich hierüber Auskunft verlangen.

Sachverhalt: Der Kläger forderte
am 23.9.2019 das Finanzamt auf, ihm nach den Vorschriften des Datenschutzes
Auskunft über die vom Finanzamt verarbeiteten personenbezogenen Daten zu
erteilen. Auf Nachfrage des Finanzamts erklärte der Kläger im März 2020, dass
er an seinem Antrag nicht mehr festhalte. Am 15.12.2020 beantragte der Kläger
beim Finanzamt, ihm alle Akten zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Diesen
Antrag vom 15.12.2020 lehnte das Finanzamt im Januar 2021 ab. Bereits am
17.12.2020 hatte der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben und
beantragte nunmehr unter Hinweis auf die Datenschutzvorschriften, ihm Auskunft
zu erteilen und ihm eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur
Verfügung zu stellen. Diese Klage hatte keinen Erfolg, so dass der
Bundesfinanzhof (BFH) über die Revision gegen das Urteil des FG entscheiden
musste.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

Die Klage auf Auskunftserteilung auf der Grundlage der
Datenschutzvorschriften ist unzulässig, weil dem Kläger die sog.
Beschwer fehlt.

Für jede Klage bedarf es einer Beschwer, unabhängig von der
Klageart. Der Kläger muss also geltend machen, dass er durch einen Bescheid
ober aber durch die Ablehnung des Finanzamts, einen Bescheid zu erlassen oder
die beantragte Leistung zu gewähren, in seinen Rechten verletzt ist.

Im Streitfall hat der Kläger vor Erhebung seiner Klage keinen
Auskunftsantrag auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften gestellt, so dass
das Finanzamt auch keinen Ablehnungsbescheid erteilen konnte, der Grundlage für
die Beschwer wäre.

  • Der ursprüngliche Auskunftsantrag vom 23.9.2019 war vom Kläger
    zurückgenommen worden.

  • Der nachfolgende Antrag vom 15.12.2020 bezog sich hingegen nur
    auf eine Akteneinsicht, nicht aber auf ein Auskunftsrecht auf der Grundlage der
    Datenschutzvorschriften. Dementsprechend betraf der Ablehnungsbescheid des
    Finanzamts aus dem Januar 2021 auch nur den Antrag auf
    Akteneinsicht.

Hinweise: Der BFH macht
deutlich, dass das Akteneinsichtsrecht einerseits und das Auskunftsrecht auf
der Grundlage des Datenschutzes andererseits zwei verschiedene Dinge sind. Beim
Akteneinsichtsrecht geht es um das rechtliche Gehör, so dass der
Steuerpflichtige Kenntnis erlangt, auf welcher Grundlage das Finanzamt die
Steuern festsetzt. Beim datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht geht es hingegen
darum, dass sich der Steuerpflichtige vergewissern kann, dass die
personenbezogenen Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet
werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 12.11.2024 – IX R 20/22;
NWB

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