Aufwand eines Dienstleistungsunternehmens für die Anmietung von
		Werbeflächen ist gewerbesteuerlich dem Gewinn anteilig hinzuzurechnen, wenn die
		Werbeflächen für den gedachten Fall, dass sie nicht angemietet worden wären,
		sondern im Eigentum des Dienstleistungsunternehmens stünden, zum Anlagevermögen
		des Dienstleistungsunternehmens gehören würden. Die Zuordnung zum
		Anlagevermögen hängt u.a. vom Geschäftszweck und der Häufigkeit und Dauer der
		Anmietung ab.
Hintergrund: Gewerbesteuerlich
		werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z.B.
		die Hälfte der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, wenn das Grundstück
		zum Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen gehören würde, falls es im
		Eigentum des Unternehmers stünde (sog. fiktives Anlagevermögen). Außerdem
		werden 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die
		Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzugerechnet.
		Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis
		einschließlich 2019: 100.000 €).
Sachverhalt: Die Klägerin war im
		Dienstleistungsbereich tätig. Sie warb für ihre Tätigkeiten, indem sie
		regelmäßig Werbeflächen im öffentlichen und privaten Raum anmietete, z.B. im
		öffentlichen Nahverkehr oder in Gaststätten. Außerdem war sie Sponsorin von
		zwei Vereinen. Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen für Werbeflächen
		anteilig dem Gewinn der Klägerin hinzu. 
Entscheidung: Auf die hiergegen
		gerichtete Klage verwies der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache zur weiteren
		Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: 
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Die Anmietung unbeweglicher bzw. beweglicher Werbeflächen
führt nur dann zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung des Mietaufwands,
wenn die Werbeflächen – für den gedachten Fall, dass sie im Eigentum des
mietenden Unternehmers stünden und nicht angemietet zu werden bräuchten –
zum Anlagevermögen des mietenden Unternehmers gehören würden. - 
Die fiktive Zugehörigkeit zum Anlagevermögen hängt
insbesondere vom Geschäftszweck des Unternehmers ab. Für eine Zugehörigkeit zum
Anlagevermögen des Unternehmers spricht zunächst, dass die angemieteten
Werbeflächen der Vermarktung der eigenen Dienstleistungen dienten und damit zur
Förderung des Geschäftszwecks eingesetzt wurden. Sind die Werbeflächen für den
längerfristigen Gebrauch im Betrieb bestimmt oder werden sie wiederholt
kurzfristig angemietet, so dass sie im Ergebnis längerfristiger genutzt werden,
spricht dies für eine Zugehörigkeit im Anlagevermögen. - 
Das FG muss nun aufklären, ob ein längerfristiger Gebrauch der
Werbeflächen erfolgt ist oder ob diese wiederholt kurzfristig angemietet
wurden. Falls beides zu verneinen wäre, spräche dies eher für eine Zuordnung
zum gedachten Umlaufvermögen und daher gegen eine Hinzurechnung. - 
Bezüglich des Sponsoringvertrags kommt eine Hinzurechnung in
Betracht, wenn die Klägerin Werbeflächen, wie z.B. Werbebanden, angemietet hat.
Hier muss das FG nun aufklären, ob der Sponsoringvertrag als Mietvertrag
anzusehen war oder ob im Sponsoringvertrag zumindest trennbare miet- oder
pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten waren, die insoweit zu einer
Hinzurechnung führen könnten. 
Hinweise: Streitig waren nur die
		Aufwendungen für die Anmietung der Werbeflächen. Das Finanzamt hatte von einer
		Hinzurechnung der Kosten für die Produktion und Lagerung der Plakate sowie der
		Kosten für die Schaltung von Werbespots auf den Bildschirmen im öffentlichen
		Nahverkehr abgesehen. 
Der BFH hat bereits im Jahr 2023 über die Hinzurechnung der
		Aufwendungen aus einem Sponsoringvertrag entschieden und in der damaligen
		Entscheidung eine Hinzurechnung abgelehnt. Denn der Sponsoringvertrag war kein
		Mietvertrag, sondern ein Vertrag eigener
		Art, weil es vorrangig um die Präsentation der Werbung
		während der Sportveranstaltungen ging. Der Sponsoringvertrag enthielt auch
		keine miet- oder pachtrechtlichen Hauptleistungspflichten, so dass auch
		insoweit eine Hinzurechnung ausschied. 
Quelle: BFH, Urteil vom 16.9.2024 – III R 36/22;
		NWB
					