Kommunen erlassen
Grundsteuerbescheide, auch wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid
bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid beim Finanzamt noch nicht abschließend
bearbeitet ist. Hierauf macht das Thüringer Finanzministerium
aufmerksam.
Hintergrund: Die Kommunen
im Freistaat versenden aktuell die neuen Grundsteuerbescheide an
Grundstückseigentümer. Auch diejenigen, die beim zuständigen Finanzamt noch
einen offenen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw.
Grundsteuermessbetragsbescheid haben, bekommen von den zuständigen Kommunen
neue Grundsteuerbescheide.
Aktuell häufen sich dazu
Beschwerden in den Finanzämtern des Freistaats und im Thüringer
Finanzministerium. Eigentümer, die
fristgerecht Einspruch gegen die Grundlagenbescheide
(Grundsteuermessbetragsbescheide bzw. Grundsteuerwertbescheide) beim Finanzamt
eingelegt und diesen mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet haben,
gehen davon aus, dass ihnen keine neuen Grundsteuerbescheide
zugestellt werden dürfen.
Hierzu führt das
Thüringer Finanzministerium weiter aus:
-
Diese Annahme
ist falsch. -
Auch in den Fällen, in denen
Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. den
Grundsteuermessbetragsbescheid eingelegt wurde, legen die Kommunen die vom
Finanzamt festgestellten Werte ihren Berechnungen für die Grundsteuer zugrunde. -
Sollte es (später) im
anhängigen Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt zu einer Änderung des
Grundsteuermessbetrags kommen, dann ändert die Kommune den
Grundsteuerbescheid entsprechend. Erstattungen oder
Nachzahlungen werden zusammen mit einem geänderten Grundsteuerbescheid
vorgenommen. -
Die bei den
Finanzämtern anhängigen Einspruchsverfahren wegen verfassungsrechtlicher
Bedenken, ruhen kraft Gesetzes. Eine Eingangsbestätigung über
diese Einsprüche und eine Mitteilung über eine vorgenommene Verfahrensruhe
erfolgt grundsätzlich nicht. Sofern der Einspruch elektronisch via ELSTER
übermittelt wurde, wird jedoch eine automatische Mitteilung erstellt. Die
Einsprüche werden solange von der Bearbeitung zurückgestellt, bis das
rechtsanhängige Verfahren entschieden wurde. -
Die Finanzverwaltung bittet
Betroffene, die sich im Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid
bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid befinden, von Beschwerden zu einem
fehlerhaften Grundsteuerbescheid Abstand zu nehmen.
Quelle: Thüringer
Finanzministerium, Pressemitteilung v.
7.2.2025; NWB