Kommunen erlassen
Grundsteuerbescheide, auch wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid
bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid beim Finanzamt noch nicht abschließend
bearbeitet ist. Hierauf macht das Thüringer Finanzministerium
aufmerksam.

Hintergrund: Die Kommunen
im Freistaat versenden aktuell die neuen Grundsteuerbescheide an
Grundstückseigentümer. Auch diejenigen, die beim zuständigen Finanzamt noch
einen offenen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw.
Grundsteuermessbetragsbescheid haben, bekommen von den zuständigen Kommunen
neue Grundsteuerbescheide.

Aktuell häufen sich dazu
Beschwerden in den Finanzämtern des Freistaats und im Thüringer
Finanzministerium. Eigentümer, die
fristgerecht Einspruch gegen die Grundlagenbescheide
(Grundsteuermessbetragsbescheide bzw. Grundsteuerwertbescheide) beim Finanzamt
eingelegt und diesen mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet haben,
gehen davon aus, dass ihnen keine neuen Grundsteuerbescheide
zugestellt werden dürfen
.

Hierzu führt das
Thüringer Finanzministerium weiter aus:

  • Diese Annahme
    ist falsch.

  • Auch in den Fällen, in denen
    Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. den
    Grundsteuermessbetragsbescheid eingelegt wurde, legen die Kommunen die vom
    Finanzamt festgestellten Werte ihren Berechnungen für die Grundsteuer zugrunde.

  • Sollte es (später) im
    anhängigen Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt zu einer Änderung des
    Grundsteuermessbetrags kommen, dann ändert die Kommune den
    Grundsteuerbescheid entsprechend
    . Erstattungen oder
    Nachzahlungen werden zusammen mit einem geänderten Grundsteuerbescheid
    vorgenommen.

  • Die bei den
    Finanzämtern anhängigen Einspruchsverfahren wegen verfassungsrechtlicher
    Bedenken, ruhen kraft Gesetzes.
    Eine Eingangsbestätigung über
    diese Einsprüche und eine Mitteilung über eine vorgenommene Verfahrensruhe
    erfolgt grundsätzlich nicht. Sofern der Einspruch elektronisch via ELSTER
    übermittelt wurde, wird jedoch eine automatische Mitteilung erstellt. Die
    Einsprüche werden solange von der Bearbeitung zurückgestellt, bis das
    rechtsanhängige Verfahren entschieden wurde.

  • Die Finanzverwaltung bittet
    Betroffene, die sich im Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid
    bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid befinden, von Beschwerden zu einem
    fehlerhaften Grundsteuerbescheid Abstand zu nehmen.

Quelle: Thüringer
Finanzministerium, Pressemitteilung v.
7.2.2025; NWB

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 16:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 12:30 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz