Trägt der Arbeitnehmer Kosten für den Dienstwagen selbst, mindern
diese nicht den geldwerten Vorteil, der sich nach der sog. 1 %-Methode aus der
Privatnutzungsmöglichkeit ergibt, wenn es sich ausschließlich um Kosten für
Privatfahrten handelt.

Hintergrund: Kann der
Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Privatfahrten nutzen, muss er den sich
hieraus ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode versteuern,
d.h. mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die
Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer). Sofern der Arbeitnehmer ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er den geldwerten Vorteil auch anhand
der auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen
ermitteln.

Sachverhalt: Der Kläger war
Arbeitnehmer und durfte seinen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Den
sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteil ermittelte er nach der 1 %-Methode.
Der Kläger trug verschiedene Kfz-Aufwendungen selbst. Dabei handelte es sich um
Maut-, Park- und Fährkosten, die bei privaten Urlaubsfahrten angefallen waren,
sowie um die Kosten für einen privat genutzten Fahrradträger. Der Kläger machte
geltend, dass der sich nach der 1 %-Methode ergebende geldwerte Vorteil um die
von ihm getragenen Kosten zu mindern sei.

Außerdem machte der Kläger die Aufwendungen für einen
Dreiteiler-Anzug als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten
nicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar kann eine Minderung des geldwerten Vorteils, der sich aus
    der Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt, in Betracht kommen,
    soweit der Arbeitnehmer einzelne Kfz-Aufwendungen selbst trägt. Es muss sich
    dabei jedoch um Kfz-Aufwendungen handeln, die in dem Fall, dass sie der
    Arbeitgeber getragen hätte, von dem geldwerten Vorteil nach
    der sog. 1 %-Methode erfasst worden
    wären und nicht gesondert
    hätten versteuert werden müssen.

  • Von der Abgeltungswirkung der 1 %-Methode werden neben den
    Aufwendungen für Benzin auch die Fixkosten für Versicherung, Kfz-Steuer,
    Abschreibung und Garagenmiete erfasst. Insoweit mindern Kosten, die der
    Arbeitnehmer übernimmt, die Höhe des geldwerten Vorteils.

  • Anders ist dies aber, wenn der Arbeitnehmer Kosten übernimmt,
    die ausschließlich für Fahrten entstehen, über deren Durchführung bzw. Ziel
    allein der Arbeitnehmer entscheidet. Hier kommt es nicht zu einer Minderung des
    geldwerten Vorteils. Im Streitfall entfielen die vom Kläger getragenen Maut-,
    Park- und Fährkosten ausschließlich auf Privatfahrten bzw. Urlaubsfahrten, die
    der Kläger festgelegt hatte. Die Anschaffung des Fahrradträgers war ohnehin
    privat veranlasst.

  • Die Kosten für den dreiteiligen Geschäftsanzug waren ebenfalls
    nicht als Werbungskosten absetzbar, weil es sich bei einem Anzug um bürgerliche
    Kleidung handelt und damit die Kosten zu den gesetzlich nicht abziehbaren
    Kosten der privaten Lebensführung gehören.

Hinweise: Hätte der Arbeitgeber
die Kfz-Kosten getragen, die ausschließlich auf die vom Kläger festgelegten
Urlaubsfahrten angefallen sind, hätte der Kläger insoweit einen weiteren
geldwerten Vorteil – neben dem geldwerten Vorteil aufgrund der 1 %-Methode –
versteuern müssen.

Der geldwerte Nutzungsvorteil wird dann gemindert, wenn der
Arbeitnehmer entweder Nutzungsentgelte an den Arbeitgeber für die private
Nutzung des Dienstwagens entrichtet oder wenn er für einen bestimmten Zeitraum
eine Einmalzahlung für die private Nutzung leistet oder wenn er einen Teil der
Anschaffungskosten für den Dienstwagen trägt. Keine dieser Varianten kam im
Streitfall in Betracht.

Quelle: BFH, Urteil v. 18.6.2024 – VIII R 32/20; NWB

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