Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für
Immobiliengesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten,
wird nicht für eine Organgesellschaft gewährt, die ihre Immobilien an eine
andere Gesellschaft im Organkreis vermietet. Denn auf der Seite der pachtenden
Organgesellschaft kommt es nicht zu einer korrespondierenden, vollständigen
Hinzurechnung des Pachtaufwands.
Hintergrund: Unternehmen, die
nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer
gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind,
tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen,
können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der
Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der
Gewerbesteuer.
Bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft bilden der Organträger
und seine Organgesellschaft(en) einen Organkreis. Jedes Mitglied des
Organkreises ermittelt selbständig seinen Gewinn, der dann vom Organträger
versteuert wird. Dabei stellt sich die Frage, wie man mit gewerbesteuerlichen
Hinzurechnungen und Kürzungen innerhalb des Organkreises umgeht.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Wohnungsvermietungsgesellschaft. Sie war gewerbesteuerlicher Organträger.
Zu ihrem Organkreis gehörten insgesamt 18 Organgesellschaften in der Rechtsform
einer GmbH, von denen 17 Gesellschaften Grundbesitz hatten, den sie an die
W-GmbH, die ebenfalls zum Organkreis gehörte, vermieteten. Die Mietzahlungen
stellten bei den 17 vermietenden Organgesellschaften Erträge dar, während die
W-GmbH ihre Pachtzahlungen als Aufwand erfasste. Die W-GmbH vermietete die
angemieteten Immobilien an fremde Dritte außerhalb des Organkreises weiter. Die
vermietenden Organgesellschaften beantragten die erweiterte
Gewerbesteuerkürzung für 2016 mit dem Ziel, dass ihr Gewinn aus der Vermietung
gewerbesteuerfrei bleiben soll. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und gewährte
nur die einfache Kürzung in Höhe von 1,2 % des Einheitswertes der Grundstücke.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Zwar lagen bei den
vermietenden Organgesellschaften die Voraussetzungen für die
erweiterte Kürzung vor, da sie ausschließlich eigenen
Grundbesitz verwalteten, nämlich ihre Immobilien an die W-GmbH vermieteten. -
Allerdings war die erweiterte Kürzung
aufgrund der gesetzlichen Regelung über die gewerbesteuerliche Organschaft zu
versagen. Denn nach dem Gesetz sollen unberechtigte steuerliche Be- und
Entlastungen im Organkreis vermieden werden. Daher führen
Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises grundsätzlich weder zu
Hinzurechnungen noch Kürzungen. -
Die Mieterträge der vermietenden Organgesellschaften und die
Mietaufwendungen der W-GmbH glichen sich aus. Diese
Korrespondenz zwischen Aufwand und Ertrag würde
gestört werden, wenn die Pachterträge – wie von den
vermietenden Organgesellschaften beantragt – vollständig gekürzt würden,
während die W-GmbH ihre Pachtaufwendungen weitgehend vollständig –
vorbehaltlich einer teilweisen Hinzurechnung für Mietaufwendungen –
absetzen könnte. -
Daher ist die erweiterte Kürzung zu versagen. Im Gegenzug muss
aber auch die W-GmbH einen Teil ihrer Mietaufwendungen nicht dem Gewinn
hinzurechnen, obwohl nach dem Gesetz grundsätzlich ein Anteil der
Mietaufwendungen dem Gewinn hinzuzurechnen ist.
Hinweise: Der BFH sah es als
unbeachtlich an, dass die W-GmbH die Grundstücke an fremde Dritte außerhalb des
Organkreises weitervermietete. Dies änderte nichts daran, dass eine erweiterte
Kürzung die Korrespondenz von Aufwand bei der W-GmbH und Ertrag bei den
vermietenden Organgesellschaften gestört hätte.
Zu der Problematik gibt es bereits zwei ähnliche Entscheidungen des
BFH, die aber von anderen Senaten gefällt wurden. Nunmehr schließt sich ein
weiterer Senat des BFH dieser Rechtsprechung an, und zwar auch für den Fall,
dass die Grundstücke an Dritte außerhalb des Organkreises im sog.
Weitervermietungsmodell weitervermietet werden.
Der BFH weist darauf hin, dass die W-GmbH ebenfalls keine
erweiterte Kürzung hätte erhalten können; denn sie verwaltete nicht eigenen
Grundbesitz, sondern nur den angemieteten Grundbesitz der anderen
Organgesellschaften.
Quelle: BFH, Urteil vom 11.7.2024 – III R 41/22;
NWB