Der Bundesrat hat am
22.11.2024 neben
dem Jahressteuergesetz 2024 (s. hierzu unsere Nachricht v.
25.11.2024) auch
das „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“
verabschiedet.

Folgende
Regelungen sind vorgesehen:

  • Anhebung des Grundfreibetrags
    um 180 € auf 11.784 € für das Jahr 2024,

  • Anhebung des steuerlichen
    Kinderfreibetrags für das Jahr 2024 von 3.192 € auf 3.306 €
    (6.612 € bei Zusammenveranlagung).

Hinweise: Das Gesetz kann
nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt rückwirkend zum
1.1.2024 in
Kraft.

Die lohnsteuerliche
Berücksichtigung der Entlastung für 2024 (Anhebung des Grundfreibetrags,
Entlastung bei der Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag durch den
erhöhten Kinderfreibetrag sowie die Nachholung der Entlastungen beim
Lohnsteuerabzug ab 1.12.2024) soll bei der Lohn-, Gehalts- bzw.
Bezügeabrechnung für Dezember 2024 erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat
die entsprechenden Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug bereits
veröffentlicht.

Quelle: BR-Drucks. 531/24
(Beschluss),
BMF, Schreiben v. 18.10.2024 – IV C 5
– S 2361/19/10008 :012; NWB

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