Der Bundesrat hat am
		22.11.2024 dem
		JStG 2024 zugestimmt.
Das JStG 2024 enthält eine Vielzahl
		thematisch nicht oder nur partiell zusammenhängender Einzelmaßnahmen, die
		überwiegend technischen Charakter haben, z.B.:
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Die Steuerbefreiung für kleine 
 Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die
 maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak).
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Die als Sonderausgaben zu 
 berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 Prozent,
 der Höchstbetrag von 4.000 € auf 4.800 €
 erhöht.
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Bei Pflege- und 
 Betreuungsleistungen setzen Steuerermäßigungen – wie das bereits bei
 haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist – den Erhalt einer Rechnung und
 die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers
 voraus.
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Bewilligungsbehörden dürfen 
 Informationen über zu Unrecht aus öffentlichen Mitteln erlangte Zahlungen auch
 dann an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten, wenn sie diese Informationen von
 Finanzbehörden erhalten haben.
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Die Beantragung von Kindergeld 
 soll elektronisch erfolgen können.
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Bei Stromspeichern werden die 
 Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt, wie
 dies bei Wind und Solaranlagen bereits der Falls ist.
Hinweis: Das Gesetz kann
		nun ausgefertigt und verkündet werden. Das JStG 2024 tritt zu einem großen Teil
		am Tag nach der Verkündung in Kraft, zahlreiche Einzelregelungen zu anderen
		Daten. 
Quelle: u.a.
		BundesratKOMPAKT, Meldung v.
		22.11.2024; NWB
		
 
					