Der Bundesrat hat am
22.11.2024 dem
JStG 2024 zugestimmt.
Das JStG 2024 enthält eine Vielzahl
thematisch nicht oder nur partiell zusammenhängender Einzelmaßnahmen, die
überwiegend technischen Charakter haben, z.B.:
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Die Steuerbefreiung für kleine
Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die
maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). -
Die als Sonderausgaben zu
berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 Prozent,
der Höchstbetrag von 4.000 € auf 4.800 €
erhöht. -
Bei Pflege- und
Betreuungsleistungen setzen Steuerermäßigungen – wie das bereits bei
haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist – den Erhalt einer Rechnung und
die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers
voraus. -
Bewilligungsbehörden dürfen
Informationen über zu Unrecht aus öffentlichen Mitteln erlangte Zahlungen auch
dann an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten, wenn sie diese Informationen von
Finanzbehörden erhalten haben. -
Die Beantragung von Kindergeld
soll elektronisch erfolgen können. -
Bei Stromspeichern werden die
Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt, wie
dies bei Wind und Solaranlagen bereits der Falls ist.
Hinweis: Das Gesetz kann
nun ausgefertigt und verkündet werden. Das JStG 2024 tritt zu einem großen Teil
am Tag nach der Verkündung in Kraft, zahlreiche Einzelregelungen zu anderen
Daten.
Quelle: u.a.
BundesratKOMPAKT, Meldung v.
22.11.2024; NWB