Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird nicht für
freiwillig geleistete Vorauszahlungen des Steuerpflichtigen auf die noch nicht
erbrachte Handwerkerarbeit gewährt. Denn zum einen muss eine Rechnung
vorliegen, zum anderen müssen auch Handwerkerleistungen erbracht worden
sein.

Hintergrund: Nimmt der
Steuerpflichtige Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder
Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt in Anspruch, wird eine
Steuerermäßigung von 20 %, maximal 1.200 €, gewährt. Aufwendungen für
das Material sind nicht begünstigt, sondern nur der Lohnanteil. Die
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der
Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und er auf das
Konto des Handwerkers gezahlt hat. Barzahlungen sind nicht demnach nicht
begünstigt.

Sachverhalt: Die Kläger waren
Eheleute und planten, in ihrem selbstgenutzten Haus die Heizungsanlage
auszutauschen sowie eine Sanitäranlage zu erwerben. Sie erhielten hierüber von
zwei Fachfirmen Kostenvoranschläge im Jahr 2022 über ca. 15.000 € brutto
(Lohnanteil ca. 1.600 €) sowie über ca. 28.000 € brutto
(Lohnanteil ca. 6.200 €). Die Kläger nahmen die Angebote an und schlugen
den beiden Firmen vor, einen Teil der Lohnkosten bereits im Jahr 2022 in
Rechnung zu stellen; die eigentlichen Handwerkerarbeiten sollten erst 2023
durchgeführt werden. Die Firmen reagierten auf den Vorschlag nicht. Dennoch
überwiesen die Kläger im Jahr 2022 an beide Firmen insgesamt ca. 5.200 €
als Anzahlung auf den jeweiligen Lohnkostenanteil. Im Jahr 2023 wurden die
Arbeiten durchgeführt und Rechnungen an die Kläger ausgestellt, in denen ihre
Anzahlungen aus dem Jahr 2022 abgezogen wurden. Die Kläger machten für ihre
Anzahlungen in der Einkommensteuererklärung 2022 eine Steuerermäßigung in Höhe
von 20 % geltend, die das Finanzamt nicht gewährte.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Steuerermäßigung ist nicht zu gewähren, da im Jahr 2022
    keine Rechnungen vorlagen, sondern nur Kostenvoranschläge. Erst im Jahr 2023
    erhielten die Kläger Rechnungen.

  • Außerdem haben die Kläger im Streitjahr 2022 keine
    Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen getragen. Denn
    Handwerkerleistungen wurden erst im Jahr 2023 erbracht. Zwar kommt es für die
    Steuerermäßigung auf die Zahlung an; damit ist aber die
    Zahlung nach Erbringung der
    Handwerkerleistungen
    gemeint.

  • Schließlich widerspricht es auch dem Gesetzeszweck, die
    Gewährung der Steuerermäßigung in das Belieben des Steuerpflichtigen zu
    stellen, der durch eine freiwillige Vorauszahlung die Steuerermäßigung zeitlich
    vorziehen könnte. Erst recht kann der Steuerpflichtige nicht bestimmen, dass
    seine Vorauszahlung nur die – steuerlich begünstigten –
    Arbeitskosten betrifft.

Hinweise: Das FG hält
Konstellationen für möglich, in denen Vorauszahlungen bzw. Anzahlungen vor der
Erbringung der Leistung marktüblich oder aus sonstigen Gründen sachlich
begründet sind. Dies setzt allerdings voraus, dass die Anzahlung vom
Handwerksbetrieb angefordert wird. Eine Anzahlung des Steuerpflichtigen
„ins Blaue hinein“ ist – wie im Streitfall – nicht begünstigt.

Die Kläger hatten bei ihrem Anschreiben an die beiden Firmen im
Jahr 2022 mitgeteilt, dass sie die anfallenden Lohnkosten steuerlich geltend
machen wollten. Einen sachlichen, d.h. wirtschaftlichen Grund für die
Anzahlungen gab es also nicht.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024 – 14 K 1966/23 E;
NWB

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