Das Bundesfinanzministerium (BMF)
nimmt zur Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der
bereits die Altersgrenze erreicht hat und deshalb Pensionszahlungen von der
GmbH erhält, Stellung. Dabei akzeptiert das BMF grundsätzlich die Zahlung
sowohl einer Pension als auch eines Geschäftsführergehalts, sofern die Höhe der
letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze insgesamt nicht
überschritten wird und es sich nicht um eine Teilzeitbeschäftigung handelt.

Hintergrund:
Gewinnminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, werden als verdeckte
Gewinnausschüttung dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet.
Hierzu zählt z.B. ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer.
Auch der gleichzeitige Bezug von Versorgungsleistungen und einer
Geschäftsführervergütung durch einen GmbH-Gesellschafter kann zu einer
verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der BFH hat im Jahr 2023 eine verdeckte
Gewinnausschüttung jedoch verneint, wenn das Geschäftsführergehalt des
weiterbeschäftigten Gesellschafters zusammen mit den Pensionsbezügen die Höhe
der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze nicht
überschreitet.

Wesentlicher
Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF:

  • Das BMF akzeptiert die neue
    BFH-Rechtsprechung, wonach die Weiterbeschäftigung eines
    Gesellschafter-Geschäftsführers nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung
    führt, wenn das Geschäftsführergehalt reduziert wird und zusammen mit den
    Versorgungsbezügen die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der
    Altersgrenze nicht überschreitet.

    Hinweis: Im Ergebnis darf
    der weiterbeschäftigte Gesellschafter-Geschäftsführer also nicht mehr von der
    GmbH erhalten, als er bis zum Erreichen der Altersgrenze bekommen hat. Das bis
    zum Erreichen der Altersgrenze bezogene Geschäftsführergehalt ist rechnerisch
    um die Pensionszahlungen zu kürzen und stellt die Obergrenze für das neue
    Geschäftsführergehalt nach der Weiterbeschäftigung dar.

  • Diese Grundsätze gelten auch
    dann, wenn in der Pensionszusage ein Kapitalwahlrecht vereinbart worden ist, so
    dass der Gesellschafter-Geschäftsführer anstelle der Altersrente eine Abfindung
    in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung fordern
    darf.

  • Das BMF akzeptiert jedoch
    keine Teilzeitbeschäftigung des pensionierten Gesellschafter-Geschäftsführers,
    weil es eine Teilzeittätigkeit mit dem Aufgabenbild eines
    Gesellschafter-Geschäftsführers für nicht vereinbar hält.

    Hinweis: Damit
    widerspricht das BMF dem BFH, der eine Teilzeitbeschäftigung des pensionierten
    Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich hält. Dem BFH zufolge ist
    allerdings die steuerliche Obergrenze entsprechend zu kürzen. Hat der
    Gesellschafter-Geschäftsführer also vor dem Erreichen der Altersgrenze 200.000
    € verdient, darf er bei einer Weiterbeschäftigung im Umfang von 50 % nun
    maximal 100.000 € als Summe aus Pensionszahlungen und
    Geschäftsführervergütung beziehen.

Hinweis: Im Regelfall ist
nach dem aktuellen BMF-Schreiben eine Weiterbeschäftigung eines pensionierten
Gesellschafter-Geschäftsführers, der bereits Pensionszahlungen von seiner GmbH
bezieht, möglich, wenn man die Obergrenze beachtet, also die Höhe der letzten
Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze. Eine Teilzeitbeschäftigung
eines pensionierten Gesellschafter-Geschäftsführers ist hingegen problematisch,
weil sie zum Streit mit dem Finanzamt führen dürfte, so dass der Rechtsweg zum
Finanzgericht beschritten werden müsste.

Das aktuelle BMF-Schreiben ist in
allen noch offenen Fällen anwendbar.

Quelle: BMF vom 30.8.2024 – IV C
2-S 2742/22/10003 :009; NWB

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