Betreiben ausschließlich Ärzte ein Corona-Testzentrum, sind die
		Einkünfte aus dem Testzentrum freiberuflich und lösen keine Gewerbesteuer aus.
		Dies galt jedenfalls im Jahr 2020 aufgrund der zu Beginn der Corona-Krise
		bestehenden Bedeutung der ärztlichen Durchführung von Corona-Tests.
		
Hintergrund: Freiberufliche
		Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Zu den freiberuflichen
		Einkünften gehören insbesondere die Einkünfte von Ärzten, Rechtsanwälten,
		Künstlern und Architekten.
Sachverhalt: Die Klägerin war
		eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Jahr 2020 ein Testzentrum
		betrieb. An der GbR waren eine Fachärztin für Laboratoriumsmedizin sowie eine
		andere Ärzte-GbR, an der zwei Allgemeinmediziner beteiligt waren, beteiligt.
		Das Testzentrum befand sich außerhalb der Praxisräume der an der Klägerin
		beteiligten Ärzte bzw. Ärzte-GbR. Sämtliche Test-Abstriche wurden von den drei
		Ärzten vorgenommen; erforderliche Laborleistungen wurden ausgelagert.
		Gelegentlich half der Sohn der Laboratoriumsärztin, der Medizinstudent war, bei
		den Abstrichen mit. Die Leistungen des Testzentrums wurden über die
		Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet. Das Finanzamt stellte die Einkünfte
		des Testzentrums als gewerblich fest. Hiergegen erhob die Klägerin Klage.
		
Entscheidung: Das Finanzgericht
		Köln (FG) gab der Klage statt: 
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Der Betrieb eines Corona-Testzentrums im Jahr 2020 führte zu
freiberuflichen Einkünften. Denn ein Corona-Test und der damit verbundene
Nasen- oder Rachenabstrich gehört zur ärztlichen Tätigkeit, da der Abstrich
dazu dient, eine Erkrankung festzustellen. - 
Der Freiberuflichkeit stand nicht entgegen, dass ein Abstrich
eine einfache Tätigkeit darstellt, die auch von nicht ärztlichem Personal
durchgeführt werden kann. Denn es gibt auch andere ärztliche Tätigkeiten, die
einfach sind, z.B. das Messen des Blutdrucks, das Fiebermessen oder das Anlegen
eines Verbands. Trotz der Einfachheit sind diese Tätigkeiten ebenso wie die
Vornahme eines Abstrichs jedoch eine berufstypische, d.h. ärztliche Tätigkeit. - 
Für eine Einstufung als ärztliche und damit freiberufliche
Tätigkeit spricht weiterhin, dass zu Beginn der Corona-Krise im Jahr 2020 die
Tätigkeit von Ärzten bei der Vornahme von Corona-Tests als wichtig angesehen
wurde und ein höheres Maß an Sicherheit und Gesundheitsvorsorge garantieren
sollte. Die Durchführung der Tests in einem ausgelagerten Testzentrum diente
ferner dazu, die Ansteckungsgefahr in den Arztpraxen zu mindern. 
Hinweis: Das Urteil betrifft das
		Jahr 2020. Das FG begründet seine Entscheidung vor allem mit den besonderen
		Umständen und der Bedeutung der ärztlichen Durchführung von Corona-Tests zu
		Beginn der Corona-Krise. Erst ab April 2021 wurde der Antigen-Schnelltest
		eingeführt, der auch von nicht ärztlich organisierten Testzentren durchgeführt
		wurde. 
Die Einstufung einer Personengesellschaft als freiberuflich
		verlangt im Übrigen, dass alle Gesellschafter Freiberufler, im Streitfall also
		Ärzte, sind. Zwar gab es neben der Laboratoriumsmedizinerin noch eine weitere
		Ärzte-GbR als Gesellschafterin; insoweit genügte es aber, dass deren
		Gesellschafter, die beiden Allgemeinmediziner, zumindest in geringfügigem
		Umfang leitend und eigenverantwortlich bei der Klägerin tätig waren. Soweit
		auch noch der Sohn der Laboratoriumsmedizinerin, der ein Medizinstudent war,
		Abstriche vorgenommen hatte, führte dies nicht zur Gewerblichkeit. Denn nach
		der Überzeugung des FG wurde er nur unter Mitwirkung und unter Aufsicht seiner
		Mutter, der Fachärztin für Laboratoriumsmedizin, tätig. 
Quelle: FG Köln, Urteil vom 24.4.2024 – 3 K 910/23; NWB
					