Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Entsorgung
		gefährlicher Chemikalien, die ein Entsorgungsfachbetrieb vornimmt, richtet sich
		nach dem vereinbarten Entsorgungspreis. Sie erhöht sich nicht um den Wert der
		verunreinigten Chemikalien, die der Entsorgungsfachbetrieb nach entsprechender
		Verwertung als sog. Regenerat ggf. wieder verkaufen kann.
Hintergrund: Umsatzsteuerliche
		Bemessungsgrundlage ist das Entgelt. Besteht das Entgelt für eine sonstige
		Leistung (Dienstleistung) in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung,
		spricht man von einem tauschähnlichen Umsatz; in diesem Fall gilt der Wert
		jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Wird zusätzlich noch Geld
		gezahlt, nennt man dies einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe, so dass
		als Bemessungsgrundlage der gezahlte Betrag zuzüglich des Wertes des anderen
		Umsatzes anzusetzen ist.
Sachverhalt: Die Klägerin war
		eine GmbH, die einen Entsorgungsfachbetrieb für Chemikalien betrieb. Sie holte
		bei ihren Kunden verunreinigte Chemikalien ab, um sie fachgerecht zu entsorgen.
		Sie löste die Verunreinigungen aus den Chemikalien heraus und entsorgte diese;
		die auf diese Weise gereinigten Chemikalien veräußerte die Klägerin als sog.
		Regenerat, falls die Qualität dies hergab. Das Finanzamt setzte als
		umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage den Entsorgungspreis sowie den Wert des
		Regenerats an, weil es einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe
		annahm.
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: 
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Ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe setzt voraus, dass 
 der Vertragspartner neben der Zahlung noch eine Lieferung oder
 sonstige Leistung (Dienstleistung) erbringt.
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Die Überlassung der verunreinigten Chemikalien stellte keine 
 sonstige Leistung der Kunden an die Klägerin dar.
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Es handelte sich bei der Überlassung der verunreinigten 
 Chemikalien auch nicht um eine Lieferung an die Klägerin, da der Klägerin keine
 Verfügungsmacht an den Chemikalien verschafft wurde. Die Übergabe der
 Chemikalien an die Klägerin erfolgte nämlich nur zum Zweck der
 Entsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften; die Klägerin
 sollte über die verunreinigten Chemikalien nicht frei verfügen können.
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Gegen eine Lieferung von Chemikalien spricht zudem, dass die 
 verunreinigten Chemikalien keine marktfähige
 Handelsware darstellten und dass nicht stets ein Regenerat
 hergestellt werden konnte.
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Unbeachtlich ist, dass die verunreinigten Chemikalien nach der 
 Reinigung in Gestalt des sog. Regenerats einen Wert haben konnten. Die Klägerin
 hat den möglichen Verkaufspreis des Regenerats lediglich im Rahmen ihrer
 eigenen Kalkulation als Preisnachlass zugunsten des jeweiligen Kunden
 berücksichtigt.
Hinweis: Die umsatzsteuerliche
		Bemessungsgrundlage war daher der vereinbarte Netto-Entsorgungspreis, nicht
		aber zusätzlich der Wert des Regenerats. 
Für eine Annahme einer Lieferung an die Klägerin und damit für
		einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe wäre es erforderlich gewesen, dass
		die verunreinigten Chemikalien im Zeitpunkt der Überlassung der Klägerin
		bereits einen Wert gehabt hätten, ohne dass es einer späteren Reinigung bedurft
		hätte. So hat die Rechtsprechung bislang einen tauschähnlichen Umsatz
		angenommen, wenn ein Abbruchunternehmer zusätzlich zum vereinbarten Preis noch
		verwertbaren Metallschrott oder Mobiliar erhält. Die umsatzsteuerliche
		Bemessungsgrundlage erhöht sich dann um den Wert des verwertbaren
		Metallschrotts bzw. Mobiliars. 
Quelle: BFH, Urteil vom 18.5.2024 – V R 7/22; NWB
 
					