Der sich aus einem Verzicht auf
		eine zum Privatvermögen gehörende Darlehensforderung ergebende Verlust ist
		steuerlich nicht absetzbar, wenn der Darlehensvertrag vor dem 1.1.2009 zustande
		gekommen ist. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens an.
		
Hintergrund: Verluste aus
		dem Verkauf oder aus dem Ausfall einer Darlehensforderung, die zum
		Privatvermögen gehört, sind steuerlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
		absetzbar. Hierzu gehört auch der Verlust, der sich aus einem Verzicht auf die
		Darlehensforderung ergibt. Nach dem Gesetz setzt die Berücksichtigung
		entsprechender Verluste aber voraus, dass die Forderung nach
		dem  angeschafft oder begründet worden ist.
		
Streitfall: Die Klägerin
		als Darlehensgeberin schloss mit der Q-Limited am 1.1.2008 einen
		Darlehensvertrag über einen Höchstbetrag von 150.000 € ab. Die Q-Limited
		sollte das Darlehen jederzeit abrufen können. Die einzelnen Zahlungsbewegungen
		und -zeitpunkte zwischen der Klägerin und der Q-Limited stehen nicht fest. Die
		Darlehensforderung belief sich am 31.12.2018 auf ca. 112.000 € und
		gehörte zum Privatvermögen der Klägerin. Am 31.12.2018 verzichtete die Klägerin
		auf die Darlehensforderung und machte den sich hieraus ergebenden Verlust bei
		den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust
		steuerlich nicht an, weil es davon ausging, dass die Darlehensforderung bereits
		am 1.1.2008 und damit vor dem 1.1.2009 begründet worden sei. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
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Die steuerliche 
 Berücksichtigung von Darlehensverlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
 setzt nach dem Gesetz voraus, dass die Darlehensforderung nach dem 31.12.2008
 angeschafft oder begründet worden ist.
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Eine Darlehensforderung wird 
 begründet, wenn der Darlehensvertrag wirksam zustande kommt. Bei einer
 Darlehensforderung handelt es sich nämlich um einen vertraglich begründeten
 Anspruch, so dass es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des
 Darlehensvertrags ankommt. Mit dem Abschluss des
 Darlehensvertrags erwirbt der Darlehensgeber auch den Rückzahlungsanspruch.
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Es kommt 
 nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens an. Denn
 dann wäre eine einfache und rechtssichere Anwendung des Gesetzes nicht möglich,
 weil in jedem Einzelfall ermittelt werden müsste, wann die vereinbarte
 Darlehenssumme ausgezahlt worden ist.
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Im Streitfall ist der 
 Darlehensvertrag am 1.1.2008 und damit vor dem 1.1.2009 zustande gekommen, so
 dass ein Darlehensverlust steuerlich nicht berücksichtigt werden kann. Soweit
 die Klägerin geltend macht, dass die Q-Limited das Darlehen zwischenzeitlich
 vollständig getilgt habe und die Klägerin anschließend erneut Geld an die
 Q-Limited ausgezahlt habe, so dass ein neuer Darlehensvertrag zustande gekommen
 sei – und zwar nach dem 31.12.2008 – ist dem nicht zu folgen, weil
 der Darlehensvertrag durch eine vollständige Rückzahlung nicht erloschen wäre;
 vielmehr hätte die Q-Limited dasselbe Darlehen nach zwischenzeitlicher Tilgung
 erneut in Anspruch genommen.
Hinweis: Der
		Darlehensverlust wäre hingegen steuerlich absetzbar gewesen, wenn die
		Darlehensforderung zum Betriebsvermögen der Klägerin gehört hätte.
Der BFH hat die Annahme eines
		Kontokorrentkontos, bei dem die einzelnen Ein- und Auszahlungen miteinander
		verrechnet werden und am Ende des vereinbarten Zeitraums (z.B. Quartals) ein
		Saldo festgestellt wird, abgelehnt. Es fehlte nämlich bereits im
		Darlehensvertrag vom 1.1.2008 eine entsprechende Vereinbarung; außerdem war
		nicht feststellbar, dass die Vertragspartner den Saldo des Kontos tatsächlich
		festgestellt haben. Hätte es sich bei der Darlehensvereinbarung um ein
		Kontokorrent gehandelt, wäre der Streitfall wegen der zwischenzeitlichen
		Tilgung des Darlehens möglicherweise anders entschieden worden.
Quelle: BFH, Urteil vom 18.6.2024 –
		VIII R 25/23; NWB 
 
					