Die Antragsfrist für Anträge auf Vorsteuervergütung in der EU für
		das Jahr 2023 läuft am 30.9.2024 ab. 
Hintergrund: Anders als bei
		inländischen Rechnungen kann die von inländischen Unternehmern in einem anderen
		EU-Mitgliedstaat gezahlte Umsatzsteuer nicht im Rahmen der (deutschen)
		Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemacht werden. Vorsteuerabzugsberechtigte
		Unternehmer können sich die Umsatzsteuer daher unter bestimmten Voraussetzungen
		im sog. Vorsteuervergütungsverfahren auf Antrag von der zuständigen Behörde des
		jeweiligen Mitgliedstaates über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
		erstatten lassen, es sei denn, der Unternehmer hat dort bereits steuerbare,
		eine Registrierung auslösende Umsätze im Vergütungszeitraum getätigt.
Der Antrag ist elektronisch beim BZSt zu stellen – und zwar
		innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
		Vergütungsanspruch entstanden ist.
Beachten Sie: Für das Jahr 2023
		endet damit die Antragsfrist auf Vorsteuervergütung am
		. Wurde Vorsteuer in einem
		Nicht-EU-Mitgliedstaat gezahlt, muss die Vergütung direkt in diesem Staat
		beantragt werden.
Weitere Informationen zum Vorsteuervergütungsverfahren hat das BZSt
		auf seiner
		Homepage veröffentlicht. Hier finden Sie
		u.a. auch einen Fragen-Antworten-Katalog zum Thema.
Quelle: BZSt online, NWB
 
					