Hält eine GmbH eigene Anteile und überträgt sie diese unentgeltlich
		auf ihren Gesellschafter, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in
		Höhe des gemeinen Wertes. Ein fremder Dritter, der nicht Gesellschafter ist,
		hätte nämlich einen Kaufpreis in Höhe des gemeinen Wertes zahlen müssen.
		
Hintergrund: Zu einer verdeckten
		Gewinnausschüttung bei einer GmbH kommt es, wenn das Vermögen der GmbH
		gemindert wird oder eine Vermögensmehrung verhindert wird, dies jeweils durch
		das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht Teil einer offenen
		Gewinnausschüttung (Dividende) ist. Der Ansatz der verdeckten
		Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und führt beim
		Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Typische Beispiele für eine
		verdeckte Gewinnausschüttung sind ein überhöhtes Gehalt für den
		Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an
		den Gesellschafter.
Sachverhalt: Der Kläger war
		Alleingesellschafter der A-GmbH. Die A-GmbH hielt 1/3 der Anteile als eigene
		Anteile, so dass der Kläger die übrigen 2/3 der Anteile hielt. Im Jahr 2016
		übertrug die A-GmbH die eigenen Anteile unentgeltlich auf den Kläger, der nun
		mit 3/3 beteiligt war. Das Finanzamt setzte beim Kläger eine verdeckte
		Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Wertes der Anteile als Einnahmen aus
		Kapitalvermögen an.
Entscheidung: Das Finanzgericht
		Baden-Württemberg (FG) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab:
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Die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung waren 
 erfüllt. Bei der GmbH ist eine Vermögensmehrung verhindert worden, da die GmbH
 die Anteile unentgeltlich übertragen und keinen Kaufpreis verlangt hat. Dies
 war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da ein fremder Dritter einen
 Kaufpreis in Höhe des gemeinen Wertes hätte zahlen müssen.
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Dem Kläger ist durch die Übertragung auch ein Vermögensvorteil 
 zugewendet worden. Zwar war der Kläger bereits vor der Übertragung
 Alleingesellschafter gewesen, da er 2/3 der Anteile hielt und sich insgesamt
 nur 2/3 der Anteile in der Hand der Gesellschafter befanden. Er hatte damit
 aber nur eine vorläufige Rechtsposition
 inne, da es denkbar war, dass das verbleibende Drittel, das die GmbH als eigene
 Anteile hielt, auf einen Dritten übertragen werden. Erst mit der Übertragung
 der eigenen Anteile erlangte der Kläger die gesicherte Position eines
 Alleingesellschafters.
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Der Vermögensvorteil kann nicht mit dem Argument verneint 
 werden, dass der Kläger als Alleingesellschafter, der 2/3 der Anteile hielt,
 eine Übertragung der eigenen Anteile der GmbH auf einen fremden Dritten hätte
 verhindern können.
Hinweise: Bilanziell wird die
		Übertragung eigener Anteile als Kapitalerhöhung angesehen und nicht als
		Veräußerungsgeschäft. Diese bilanzielle Sichtweise betrifft aber nur die Ebene
		der GmbH. Auf der Ebene des Klägers als Gesellschafter stellte die Übertragung
		einen Anschaffungsvorgang dar und konnte daher zu einer verdeckten
		Gewinnausschüttung führen. 
Das FG hat nur über die verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde
		nach entschieden, nicht aber über die Höhe. Es hat deshalb ein sog.
		Zwischenurteil erlassen. Sofern dieses Zwischenurteil rechtskräftig wird, kann
		das FG über die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung entscheiden, sofern sich
		die Beteiligten hierüber nicht verständigen. Die Höhe richtet sich nach dem
		gemeinen Wert der GmbH-Anteile. 
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.3.2024 – 5 K
		2301/21; NWB
 
					