Die Kosten eines Ehepaares für die
		Adoption zweier Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar,
		auch wenn das Ehepaar ungewollt kinderlos ist und medizinische
		Kinderwunschbehandlungen keinen Erfolg hatten. Adoptionskosten sind nämlich
		keine Krankheitskosten, sondern beruhen auf einer freiwilligen
		Entscheidung.
Hintergrund: Zu den
		außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen
		zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele
		hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach dem Untergang
		des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser. 
Streitfall: Die Kläger
		konnten aufgrund einer Zeugungsunfähigkeit des Ehemanns keine Kinder bekommen.
		Medizinische Kinderwunschbehandlungen waren erfolglos geblieben. Im Jahr 2022
		adoptierten die Kläger zwei im Ausland geborene Mädchen. Die Adoption wurde von
		einer staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. Die Kläger
		machten die Kosten für die Adoption als außergewöhnliche Belastungen geltend.
		Dies lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung: Das
		Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab: 
- 
Bei den Adoptionskosten 
 handelt es sich nicht um Krankheitskosten, weil die Krankheit, nämlich die
 Sterilität des Ehemanns, nicht geheilt bzw. nicht überwunden wird.
- 
Eine Adoption kann einer 
 medizinischen Behandlung nicht gleichgestellt werden. Denn sie ist in erster
 Linie ein Mittel der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder, um in einer
 Familie aufwachsen zu können.
- 
Die Annahme einer 
 medizinischen Behandlung würde auch gegen die Menschenwürde des adoptierten
 Kindes verstoßen, weil diese Annahme das Kind zu einem bloßen Objekt, das der
 Linderung einer Krankheit dient, herabwürdigen würde.
- 
Die Adoptionskosten waren auch 
 nicht aus sonstigen Gründen, die nichts mit einer Krankheit zu tun haben,
 zwangsläufig. Denn die Entscheidung, ein Kind zu adoptieren, ist freiwillig.
 Dies gilt auch dann, wenn es um die Verwirklichung eines Kinderwunsches geht.
Hinweis: Das Urteil
		entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der
		Streitfall weist die Besonderheit auf, dass die Kläger den Entschluss zur
		Adoption erst nach erfolgloser Kinderwunschbehandlung gefasst haben. Das Urteil
		ist inzwischen rechtskräftig.
Die Kosten für eine
		künstliche Befruchtung oder einen
		künstlichen Befruchtungsversuch werden als medizinische Behandlungskosten und
		damit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Hiervon ist allerdings noch
		die sog. zumutbare Eigenbelastung abzuziehen, die von der Einkommenshöhe
		abhängig ist. 
Quelle: FG Münster, Urteil vom
		25.6.2024 – 14 K 1085/23 E (Rev. zugelassen, jedoch nicht eingelegt);
		NWB
 
					