Eine vorab gezahlte Nutzungsvergütung für eine
Grundstücksüberlassung ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
bereits im Zahlungszeitpunkt zu versteuern und kann nicht auf die Dauer der
Nutzungsüberlassung verteilt werden, wenn die Dauer der Nutzungsüberlassung im
Zeitpunkt der Zahlung weder bestimmt noch bestimmbar ist.

Hintergrund: Nach dem Gesetz
kann der Steuerpflichtige Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung von mehr
als fünf Jahren beruhen, gleichmäßig auf den Zeitraum verteilen, für den die
Vorauszahlung geleistet wird. Diese Regelung gilt für Überschusseinkünfte wie
z.B. die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber für die
Bilanzierung.

Sachverhalt: Der Kläger stellte
der C-GmbH landwirtschaftliche Flächen zur Verfügung. Die C-GmbH wollte auf den
Grundstücken naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen durchführen und sog.
Ökopunkte generieren; die C-GmbH vermietete die Flächen tatsächlich an einen
Windkraftanlagenbetreiber weiter. Der Vertrag zwischen dem Kläger und der
C-GmbH wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, sah aber einen Ausschluss der
ordentlichen Kündigung für 30 Jahre vor. Der Kläger erhielt von der C-GmbH in
den Streitjahren 2017 bis 2019 die gesamten Nutzungsentschädigungen i.H. von
43.840 €, die er auf einen Zeitraum von 20 Jahren steuerlich verteilte.
Der Zeitraum von 20 Jahren entsprach der Nutzungsdauer einer Windkraftanlage.
Das Finanzamt erfasste die Nutzungsvergütungen in den Streitjahren 2017 bis
2019 in voller Höhe als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Entscheidung: Der BFH wies die
hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Kläger erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
    Denn der auf die Generierung von sog. Öko-Punkten gerichtete
    Überlassungsvertrag entspricht bei wirtschaftlicher Betrachtung einem
    Vermietungsvertrag.

  • Die in den Streitjahren gezahlten Nutzungsvergütungen konnten
    nicht auf einen Zeitraum von 20 Jahren verteilt und versteuert werden. Die
    Verteilung auf einen Vorauszahlungszeitraum ist nur dann möglich, wenn der
    Vorauszahlungszeitraum bestimmt oder anhand
    objektiver Umstände bestimmbar ist; denn die
    gleichmäßige Verteilung der Vorauszahlung auf einen Vorauszahlungszeitraum
    setzt denknotwendig voraus, dass der Vorauszahlungszeitraum bestimmbar ist.

  • Im Streitfall war der Vorauszahlungszeitraum nicht bestimmbar.
    Es stand nur ein Mindestnutzungszeitraum von 30 Jahren fest, weil eine
    ordentliche Kündigung für 30 Jahre ausgeschlossen war. Daraus konnte jedoch
    nicht abgeleitet werden, dass eine Kündigung nach 30 Jahren erfolgen würde.
    Hierfür fehlten ausreichende Anhaltspunkte. Damit waren die in den Streitjahren
    zugeflossenen Nutzungsvergütungen im jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses zu
    versteuern.

Hinweise: Der BFH macht
deutlich, dass die Verteilung einer Einnahme auf einen mehr als fünfjährigen
Nutzungsüberlassungszeitraum die Bestimmbarkeit des
Überlassungszeitraums
, d.h. Vorauszahlungszeitraums,
voraussetzt. Es genügt nicht bereits der Abschluss eines unbefristeten,
ordentlich kündbaren Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren.

Die im Streitfall anwendbare Regelung der Verteilung einer Einnahme
betrifft die sog. Überschusseinkünfte wie z.B. Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung. Die Regelung ist aber auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung
anwendbar, für die das ebenfalls das sog. Zuflussprinzip gilt.

Bei der Bilanzierung gibt es eigenständige
Passivierungsvorschriften, die eine Verteilung einer Zahlung auf den
Vorauszahlungszeitraum vorsehen, z.B. der passive Rechnungsabgrenzungsposten.

Quelle: BFH, Urteil vom 12.12.2023 – IX R 18/22;
NWB

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