Ein Influencer, der im Internet
		einen Mode- und Lifestyleblog betreibt, kann seine Kosten für den Erwerb von
		Handtaschen, Kleidung und Kosmetik nicht absetzen. Denn hierbei handelt es sich
		um Kosten der privaten Lebensführung.
Hintergrund: Nach dem
		Gesetz sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder
		gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht
		absetzbar, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der
		Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Sachverhalt: Die Klägerin
		betrieb im Internet, insbesondere in den sog. sozialen Medien, einen Blog zum
		Thema Lifestyle; außerdem war sie als Influencerin tätig und bewarb Produkte.
		In den Jahren 2014 bis 2017 erzielte sie jährliche Gewinne von bis zu ca.
		80.000 €. Sie machte 40 % ihrer Kosten für Kleidung, Kosmetik und
		Handtaschen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte den
		Betriebsausgabenabzug nicht an. 
Entscheidung: Das
		Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage
		ab:
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Der Betriebsausgabenabzug
setzt voraus, dass die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind und nicht oder
allenfalls in unbedeutendem Maße der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. - 
Die Kosten für die Kleidung
waren nicht betrieblich veranlasst. Vielmehr handelte es sich um bürgerliche
Kleidung, die steuerlich nicht abgesetzt werden kann. Denn
Kleidung wird grds. aus privaten Gründen getragen. - 
Etwas anderes gilt für
typische Berufskleidung wie z.B. Uniformen, Kleidung mit Firmenemblemen oder
aber Schutzkleidung; diese Voraussetzungen waren im Streitfall aber nicht
erfüllt. Allein ein höherer Preis für die Kleidung führt nicht zur Annahme von
typischer Berufskleidung. Zudem sind die von der Klägerin erworbenen
Kleidungsmarken wie Chanel, Louis Vuitton oder Gucci nicht für die Herstellung
von Berufsbekleidung bekannt. - 
Auch die Handtaschen und die
Kosmetik sowie Mode-Accessoires sind dem privaten Bereich zuzuordnen, da
derartige Produkte üblicherweise privat getragen werden und
keinen typischen Berufscharakter haben. - 
Die Klägerin hat auch keine
Kooperationsverträge mit ihren Kunden vorgelegt, nach denen sie verpflichtet
gewesen wäre, die von ihr erworbenen Kleidungsstücke sowie Kosmetik und
Accessoires einzusetzen. 
Hinweise: Sofern Kleidung
		keinen typischen Berufscharakter aufweist, wie dies bei Uniformen,
		Schutzkleidung oder Kleidung mit Firmenaufdruck der Fall ist, ist sie
		steuerlich grundsätzlich nicht absetzbar. Dies zeigt auch das aktuelle Urteil.
		Allein der Umstand, dass die Kleidung tatsächlich überwiegend beruflich
		getragen wird, führt nicht zur Absetzbarkeit. Der BFH hat vor kurzem z.B. den
		schwarzen Anzug eines Trauerredners nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
		
In einem Zeitungsinterview hatte
		die Klägerin auf die Frage, was sie als erstes retten würde, falls ihr Haus in
		Flammen stehe, geantwortet, dass sie ihre Familie und ihre Handtaschen retten
		würde und ihr alles andere egal sei. Diese subjektive
		Bedeutung der Handtaschen für die Klägerin ist steuerlich
		indes unbeachtlich. 
Quelle: Niedersächsisches FG,
		Urteil vom 13.11.2023 – 3 K 11195/21; NWB
					