Die Steuerbefreiung für Maßnahmen
		der Gesundheitsförderung gilt nicht für den Vorteil, der sich für den
		Arbeitnehmer aus einem verbilligten Hotelaufenthalt mit Verpflegung ergibt, in
		dem der Arbeitgeber am Wochenende sog. Gesundheitstage veranstaltet.
		
Hintergrund: Nach dem
		Gesetz sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von
		Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit steuerfrei, wenn sie
		zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und wenn der
		Betrieb bestimmte Anforderungen der Krankenkassen entspricht und soweit die
		Leistungen 600 € pro Jahr nicht übersteigen.
Sachverhalt: Die Klägerin
		war Arbeitgeberin und veranstaltete für ihre Arbeitnehmer sog. Gesundheitstage,
		die an einem Wochenende in einem Hotel stattfanden. Angeboten wurden Übungen
		zur Muskelentspannung, Nordic Walking sowie Ernährungskurse. Der von der
		Klägerin zu zahlende Preis betrug pro Arbeitnehmer ca. 280 € und
		umfasste neben den Gesundheitskursen auch die Hotelübernachtung sowie die
		Verpflegung. Die Arbeitnehmer mussten einen Eigenanteil von 99 €
		bezahlen, der ihnen von der Krankenkasse zum großen Teil erstattet wurde. Das
		Finanzamt behandelte den geldwerten Vorteil, soweit er sich aus der
		verbilligten Unterkunft und Verpflegung ergab, als steuerpflichtig und erließ
		gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.
Entscheidung: Der BFH
		verneinte die Steuerbefreiung für Gesundheitsfördermaßnahmen und wies die Klage
		im Grundsatz ab:
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Die verbilligte
Hotelübernachtung und -verpflegung, die sich daraus ergab, dass die
Arbeitnehmer nur einen geringen Eigenanteil zahlen mussten, der zudem die
Gesundheitsmaßnahmen betraf und von den Krankenkassen weitgehend ersetzt wurde,
stellte einen geldwerten Vorteil dar. Dieser
geldwerte Vorteil war Arbeitslohn, weil die Gesundheitsmaßnahmen nicht im ganz
überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin durchgeführt wurden; dies
war zwischen der Klägerin und dem Finanzamt unstreitig. - 
Die Steuerbefreiung für
Gesundheitsfördermaßnahmen gilt nicht für die verbilligte Übernachtung und
Verpflegung. Denn die Übernachtung und Verpflegung verbesserte weder den
allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer, noch förderte sie die
Gesundheit. 
Hinweise: Der BFH
		schließt sich mit seinem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung an, die die
		Steuerbefreiung nicht für Unterkunfts- und
		Verpflegungsleistungen gewährt. Steuerfrei war im Streitfall
		aber die Zuwendung der Gesundheitsangebote wie die Kurse zur Muskelentspannung,
		das Nordic Walking oder die Ernährungskurse, da diese der Gesundheitsförderung
		dienten und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden.
		
Der BFH hat zwar die
		Steuerbefreiung verneint, konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, sondern
		hat die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Das FG muss nun die
		Bewertung des geldwerten Vorteils ermitteln. 
Quelle: BFH, Urteil vom 23.11.2023
		– VI R 24/21; NWB
					