Mietet ein Unternehmer VIP-Logen in
		einer Veranstaltungshalle an, die Konzerte und Sportveranstaltungen anbietet,
		und lädt er Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer ein, führt dies bei den
		Eingeladenen zu steuerpflichtigen Einkünften, sodass der Unternehmer beantragen
		kann, die Steuer für die eingeladenen Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer im Wege
		der sog. Pauschalsteuer von 30 % zu übernehmen. Ist im Logenpreis keine
		Bewirtung enthalten, kann der Logenpreis im Wege der Schätzung auf den Wert der
		Eintrittskarte, für den die Pauschalsteuer anfällt, und auf den Anteil der
		Werbung, für den bei Geschäftsfreunden keine Pauschalsteuer anfällt, aufgeteilt
		werden. 
Hintergrund: Ein
		Unternehmer, der Geschäftsfreunden Geschenke oder Eintrittskarten zuwendet,
		kann für den Geschäftsfreund dessen Einkommensteuer pauschal
		übernehmen, wenn für den Geschäftsfreund das Geschenk oder
		die Einladung eine steuerpflichtige Einnahme darstellt. Die Pauschalsteuer
		beträgt 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen an
		Arbeitnehmer, die zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn geleistet werden,
		sofern die Zuwendung Arbeitslohn darstellt. 
Sachverhalt: Die Klägerin
		war Unternehmerin und mietete 2012 bis 2014 eine VIP-Loge mit 12 Sitzplätzen in
		der größten Berliner Veranstaltungsarena an. Damit konnten alle Konzerte und
		Sportveranstaltungen in diesem Jahr besucht werden. Der Preis betrug ca.
		130.000 € jährlich; eine Bewirtung war im Preis nicht enthalten, aber
		die Möglichkeit zur Werbung für das Unternehmen der Klägerin in der Loge und im
		Branchenbuch der Arena. Die Klägerin lud im streitigen Zeitraum 3.000
		Geschäftspartner und 1.000 Arbeitnehmer zu den Veranstaltungen ein; ca. 1.300
		Plätze blieben leer. Die eingeladenen Arbeitnehmer, die zur Geschäftsleitung
		der Klägerin gehörten, mussten die Funktion des Gastgebers ausüben und sich um
		den Gästeempfang und die Essensbestellungen sowie um die Werbung in der Loge
		kümmern. 
Die Klägerin beantragte die
		Pauschalsteuer für die eingeladenen Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer.
		Allerdings kürzte sie ihre Aufwendungen um 1/12, weil bei jeder Veranstaltung
		ein Sitzplatz auf den Gastgeber-Arbeitnehmer entfiel. Den verbleibenden Betrag
		teilte sie im Verhältnis von 4:3 auf die Werbung und auf die Eintrittskarte
		auf, sodass auf die Eintrittskarte 43 % des gekürzten Logenpreises entfielen,
		für den sie eine Pauschalsteuer nach § 37b EStG abführte. Das Finanzamt ging
		von einem Anteil des Werts der Eintrittskarte von 75 % aus und kürzte die
		Gesamtaufwendungen auch nicht um 1/12.
Entscheidung: Der BFH gab
		der Klage zum Teil statt: 
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Die Übernahme der 
 Pauschalsteuer setzt neben dem Antrag der Klägerin voraus, dass die Zuwendung
 beim Empfänger zu steuerpflichtigen
 Einkünften führt. Dies war bezüglich der Geschäftsfreunde und
 hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die keine Gastgeberfunktion ausübten, zu
 bejahen. Bei denjenigen Arbeitnehmern aber, die die Funktion eines Gastgebers
 ausübten, war eine steuerpflichtige Einnahme zu verneinen. Denn sie suchten die
 Loge im ganz überwiegend betrieblichen Interesse der Klägerin auf.
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Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer 
 sind die Aufwendungen der Klägerin einschließlich Umsatzsteuer. Es kommt daher
 auf den Wert der Eintrittskarte an. Dieser Wert war im Wege der
 Schätzung zu ermitteln, da der Vertrag mit
 der Arena keine Aufteilung der Kosten für die Loge auf die Eintrittskarte und
 auf die Werbung enthielt.
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Die Kosten für die 
 nicht belegten Plätze, die bei einzelnen
 Veranstaltungen frei blieben, gingen nicht in die
 Bemessungsgrundlage ein, da die leergebliebenen Plätze nicht
 zu einer Bereicherung der Geschäftsfreunde führten.
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Der Wert der Eintrittskarte 
 konnte mit dem Kartenpreis der obersten Preiskategorie geschätzt und um einen
 VIP-Zuschlag von 5 % für die Bewirtungsmöglichkeit am Platz und für den Vorteil
 eines separaten Einlasses sowie einer kostenlosen Garderobe erhöht werden.
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Soweit die Loge 
 Geschäftsfreunden überlassen worden ist, war aus dem so ermittelten Preis für
 die Eintrittskarte ein Werbeanteil
 herauszurechnen, für den keine Pauschalsteuer abzuführen war.
 Hier konnte die Schätzung des Finanzgerichts (FG) als Vorinstanz übernommen
 werden, das fehlerfrei einen Werbeanteil von netto ca. 33.000 € jährlich
 geschätzt hat.
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Soweit die Loge Arbeitnehmern 
 überlassen worden ist, die keine Gastgeberfunktion ausübten, war der Preis für
 die Eintrittskarte nicht um einen Anteil für den Werbeaufwand zu mindern; denn
 die Klägerin hat gegenüber ihren Arbeitnehmern nicht geworben.
Hinweise: Die
		Finanzverwaltung hat für die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für VIP-Logen
		eine Verwaltungsanweisung herausgegeben, nach der 40 % auf die Werbung, 30 %
		auf die Eintrittskarte und 30 % auf die Bewirtung entfallen. Das Finanzamt
		konnte sich auf diese Verwaltungsanweisung allerdings nicht stützen, weil im
		Streitfall keine Bewirtung im Logenpreis enthalten war. Das FG hat einen
		Prozentsatz von 40 % für die Werbung herangezogen und diesen modifiziert; der
		BFH hat diese Schätzung nicht beanstandet. Offen gelassen hat der BFH, ob er
		der Aufteilung der Finanzverwaltung folgen würde. 
Der Fall macht deutlich, dass eine
		Dokumentation über die eingeladenen Personen
		hilfreich ist, um im Fall eines Antrags auf Übernahme der
		Pauschalsteuer deren Höhe niedrig zu halten. 
Quelle: BFH, Urteil vom 23.11.2023
		– VI R 15/21; NWB
 
					