Bund und Länder haben sich auf die
Anhebung der Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine von
1.023 € je Mitglied und Jahr auf 1.440 € geeinigt. Hierauf macht
das Finanzministerium Baden-Württemberg aufmerksam.

Hintergrund:
Gemeinnützige Vereine müssen mit ihrer Vereinstätigkeit die Allgemeinheit
fördern. Zum Beispiel durch Sportangebote. Deshalb gibt es für
Mitgliedsbeiträge eine Höchstgrenze, damit ein gemeinnütziger Verein für
möglichst viele Menschen zugänglich ist.

Bei einem Verein ist eine Förderung
der Allgemeinheit anzunehmen, wenn

  1. die Mitgliedsbeiträge und
    Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 € je Mitglied und Jahr
    und

  2. die Aufnahmegebühren für die
    im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 € nicht
    übersteigen.

Hierzu führt das
Finanzministerium Baden-Württemberg u.a. weiter aus:

  • Bisher galt für
    Mitgliedsbeiträge im Durchschnitt eine
    Höchstgrenze von 1.023 € je Mitglied und Jahr. Dieser Betrag wird auf
    1.440 € angehoben. Auch die Grenze für
    Aufnahmegebühren wird angehoben: von im
    Durchschnitt 1.543 € auf 2.200 €.

  • Mit der Erhöhung der
    Höchstgrenzen wird der Inflation Rechnung getragen.

  • Die neuen Höchstgrenzen werden
    im
    Anwendungserlass zur
    Abgabenordnung aktualisiert. Sie gelten bereits jetzt.

Quellen: AEAO zu § 52, FinMin
Baden-Württemberg,
Pressemitteilung v.
21.3.2024
; NWB

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