Der Unternehmer schuldet nicht die von seinem Arbeitnehmer
betrügerisch ausgewiesene Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer die zumutbare
Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln seines Mitarbeiters zu
überwachen, der die Daten des Unternehmers ohne dessen Wissen und ohne
Zustimmung verwendet hat, um falsche Rechnungen im Namen des Unternehmers
auszustellen, damit der Rechnungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als
Vorsteuer erschleichen kann.

Hintergrund: Umsatzsteuer
schuldet der Unternehmer, der eine Leistung gegen Entgelt erbringt. Daneben
gibt es nach deutschem Recht noch verschiedene Haftungstatbestände, nach denen
ein anderer als der Unternehmer für die Umsatzsteuer haftet, z.B. eine Bank,
die sich Forderungen eines Unternehmers abtreten lässt, der seine Umsatzsteuer
nicht bezahlt. Auch in anderen EU-Staaten gibt es verschiedene
Haftungsregelungen zur Umsatzsteuer. So haftet in Polen derjenige, der eine
Rechnung mit einem ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag ausstellt.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine polnische GmbH, die eine Tankstelle betrieb. Arbeitnehmer P.K. leitete die
Tankstelle. Im Zeitraum von Januar 2010 bis April 2014 stellte P.K. ca. 1.600
Rechnungen im Namen der Klägerin aus, ohne dass insoweit tatsächlich Leistungen
erbracht wurden. In den Rechnungen wurden insgesamt ca. 320.000 €
Umsatzsteuern gesondert ausgewiesen. Die Umsatzsteuer wurde nicht an das
Finanzamt abgeführt, und die Rechnungen wurden nicht in der Buchführung der
Klägerin erfasst. Tatsächlich hatte P.K. ohne Wissen und ohne Zustimmung der
Geschäftsführung der Klägerin die Rechnungen im Namen der Klägerin ausgestellt,
damit die Rechnungsempfänger einen betrügerischen Vorsteuerabzug vornehmen
konnten. Im Mai 2014 wurde P.K. entlassen. Das polnische Finanzamt setzte gegen
die Klägerin die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von
320.000 € fest. Das oberste polnische Verwaltungsgericht rief den
Europäischen Gerichtshof (EuGH) an.

Entscheidung: Der EuGH hält eine
Haftung der Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen für möglich:

  • Umsatzsteuer kann auch dann geschuldet werden, wenn
    tatsächlich keine Leistung erbracht worden ist. Dies soll die
    Gefährdung des Steueraufkommens verhindern,
    die dadurch eintreten kann, dass der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer als
    Vorsteuer geltend macht. Angesichts des betrügerischen Verhaltens des P.K. und
    der Rechnungsempfänger bestand eine derartige Gefährdung des Steueraufkommens,
    weil die Rechnungsempfänger vorhatten, die in den Scheinrechnungen ausgewiesene
    Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen.

  • Zwar ist es nach dem Wortlaut des polnischen Gesetzes nicht
    klar, ob die Klägerin, auf deren Namen die gefälschten Rechnungen lauten, oder
    aber P.K. als tatsächlicher Aussteller der Rechnung die Umsatzsteuer schuldet.
    Da die Regelung der Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung dient, ist es
    geboten, die Klägerin nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie
    nicht die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln ihres
    Arbeitnehmers P.K. zu überwachen
    und dadurch zu verhindern,
    dass dieser die Daten der Klägerin einschließlich der
    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die Ausstellung falscher Rechnungen zu
    betrügerischen Zwecken, nämlich zum Zweck einer Umsatzsteuerhinterziehung
    verwendet. In diesem Fall, d.h. bei fehlender Sorgfalt, kann der Klägerin das
    betrügerische Handeln ihres Arbeitnehmers P.K. zugerechnet werden.

  • Anderenfalls wäre die Klägerin als gutgläubig
    anzusehen, und das Finanzamt müsste die
    Umsatzsteuer gegen den tatsächlichen Aussteller, wenn sie ihn – wie im
    Streitfall – kennt, festsetzen.

Hinweise: Im weiteren Verlauf
des nun in Polen fortgesetzten Verfahren ist aufzuklären, ob die Klägerin die
erforderliche Sorgfalt aufgebracht hat, das kriminelle Verhalten ihres
Arbeitnehmers zu verhindern. Aus Sicht des Finanzamts ist dies zu verneinen,
weil P.K. die Befugnis gehabt hat, außerhalb des EDV-gestützten
Rechnungssystems Rechnungen auszustellen; eine Aufsicht durch die Buchhaltung
war unterblieben.

Der EuGH bestätigt seinen Grundsatz, der auch für Deutschland
Bedeutung hat, dass von einem Unternehmer gefordert werden kann, alle Maßnahmen
zu ergreifen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um
sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht zu einer Beteiligung an einer
Umsatzsteuerhinterziehung führt.

Quelle: EuGH, Urteil vom 30.1.2024 – C-442/22; NWB

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