Der An- und Verkauf nicht
werthaltiger Darlehensforderungen stellt nur dann eine gewerbliche Tätigkeit
dar, die der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, wenn es sich nicht mehr um eine
private Vermögensverwaltung handelt. Die für die Gewerblichkeit erforderliche
Nachhaltigkeit, d.h. Wiederholungsabsicht, ist insbesondere beim Erwerb der
Forderungen zu prüfen, nicht bei der späteren Verwertung der nicht werthaltigen
Forderungen.

Hintergrund: Nutzt ein
Steuerpflichtiger die Substanz von Wirtschaftsgütern, die zu seinem
Privatvermögen gehören (z.B. Immobilien oder Forderungen), kann dies eine
private Vermögensverwaltung sein, die nur im Rahmen der Spekulationsfrist
steuerlich beachtlich ist, oder aber eine gewerbliche Tätigkeit, die grds. der
Gewerbesteuer unterliegt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt eine
selbständige nachhaltige Betätigung voraus,
die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen
wird und mit der sich der Steuerpflichtige am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr beteiligt
.

Sachverhalt: Die Klägerin
war eine GmbH & Co. KG, die nicht bereits aufgrund einer sog. gewerblichen
Prägung gewerbesteuerpflichtig war; Geschäftsführer war nämlich ein
Kommanditist. Die Klägerin hatte weder eigene Büroräume noch eigene
Angestellte. Die Klägerin erwarb in den Jahren 2004 bis 2006 mit sechs
Verträgen nicht werthaltige Darlehensforderungen zu einem Gesamtkaufpreis von
insgesamt 2,05 Mio. €; dabei erlangte die Klägerin auch die von den
Schuldnern gestellten Sicherheiten. Im Streitjahr 2008 erhielt die Klägerin
3,29 Mio. € aus der Verwertung einer Sicherheit; sie hatte die
Verwertung jedoch nicht aktiv betrieben. Das Finanzamt ging von gewerblichen
Einkünften aus und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine Gewerbesteuerpflicht und gab der Klage
statt:

  • Die Klägerin war nicht
    gewerblich tätig. Zwar war sie nachhaltig tätig, also mit Wiederholungsabsicht.
    Sie hat aber nicht die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten.

  • Bei einem Forderungskäufer ist
    von einer nachhaltigen Tätigkeit auszugehen, wenn er mit mindestens zwei
    getrennten Erwerbsgeschäften Forderungen erwirbt. Denn dann handelt es sich
    nicht nur um eine einmalige Tätigkeit. Bei der Nachhaltigkeit kommt es auf die
    Erwerbsseite an und nicht auf die Absatzseite; der Ankauf der Forderung ist
    nämlich die entscheidende Tätigkeit eines Forderungsverwerters, nicht aber die
    spätere Einziehung der Forderung oder Verwertung der Sicherheit. Im Streitfall
    hat die Klägerin die Forderungen durch insgesamt sechs Verträge erworben und
    war damit nachhaltig tätig.

  • Die Tätigkeit der Klägerin
    überschritt jedoch nicht den Rahmen der privaten
    Vermögensverwaltung
    , da sie nicht mit Forderungen gehandelt
    hat. Sie ist auch nicht als gewerblicher Dienstleister für andere tätig
    geworden. Weiterhin ist die Klägerin auch nicht wie ein Inkassounternehmen
    aufgetreten. Sie hat sich also nicht aktiv um eine Forderungsrealisierung
    bemüht. Schließlich hat die Klägerin weder Arbeitnehmer beschäftigt noch über
    eigene Büroräume verfügt.

  • Zwar hat die Klägerin hohe
    finanzielle Mittel für den Forderungserwerb eingesetzt. Allein hohe finanzielle
    Mittel sprechen aber nicht gegen eine private Vermögensverwaltung, da es auch
    bei Kapitalanlagen in der privaten Sphäre zu hohen Investitionen kommen kann,
    etwa beim Ankauf von Immobilien oder Aktien.

Hinweise: Hätte die
Klägerin mehrere Forderungen in nur einem einzigen Vertrag erworben, wäre dies
nicht nachhaltig gewesen, weil es sich dann nur um einen einzigen
Erwerbsvorgang gehandelt hätte. Etwas anderes hätte gegolten, wenn die Klägerin
über eine besondere Büroorganisation oder über Personal verfügt hätte; in
diesem Fall wäre es aber vermutlich unwahrscheinlich gewesen, dass sich die
Klägerin auf nur einen Erwerbsvorgang beschränkt hätte.

Bei der Prüfung der Nachhaltigkeit
kommt es – anders als im Streitfall – dann auf die
Absatzseite an, wenn der Steuerpflichtige
Sachwerte verkauft. Die Klägerin hat die
Forderungen jedoch nicht verkauft, sondern sie hat sich auf den Einzug von
Forderungen sowie auf die Verwertung von Sicherheiten beschränkt.

Quelle: BFH, Urteil vom 30.11.2023
– IV R 10/21; NWB

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