Aufwendungen für einen Zins-Swap sind gewerbesteuerlich grds. nicht
		dem Gewinn hinzuzurechnen, da die Aufwendungen nicht für eine
		Kapitalüberlassung in Gestalt eines Darlehensvertrags gezahlt werden. Eine
		Hinzurechnung kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Zins-Swap und der
		Darlehensvertrag als einheitliche Schuld
		zusammengefasst werden können, weil sie in sachlicher, zeitlicher und
		personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind.
Hintergrund: Bei der
		Gewerbesteuer wird ein Viertel der Zinsen dem Gewinn wieder hinzugerechnet,
		soweit der Hinzurechnungsbetrag zusammen mit anderen gewerbesteuerlichen
		Hinzurechnungen 200.000 € übersteigt. 
Sachverhalt: Die Klägerin
		schloss am 21.7.2006 mit einem spanischen Bankenkonsortium, das aus vier Banken
		bestand, einen Darlehensvertrag über ein Gesamtvolumen von ca. 180 Mio.
		€. Am 19.10.2006 traten sechs weitere Banken dem Konsortium bei, sodass
		insgesamt zehn Banken zum Konsortium gehörten. Im Zeitraum vom 31.10.2006 bis
		12.1.2007 schloss die Klägerin mit den vier ursprünglichen Konsortiumsbanken
		jeweils einen Zins-Swap-Vertrag. Der jeweilige Zins-Swap-Vertrag sollte bis zum
		31.12.2014 laufen und bezog sich auf einen Sicherungsbetrag von 20 Mio.
		€ (insgesamt 80 Mio. €); der Zins-Swap-Vertrag war von der
		Valutierung des Darlehens unabhängig. Das Finanzamt sah in den
		Zins-Swap-Aufwendungen i. H. von ca. 2 Mio. € (2010) und ca. 1,6 Mio.
		€ (2011) Zinsen und rechnete sie gewerbesteuerlich hinzu.
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: 
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Der BFH widersprach der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Die 
 Zins-Swap-Aufwendungen waren keine Zinsen, da sie nicht für
 die Überlassung von Kapital gezahlt wurden.
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Der Zins-Swap-Vertrag und der Darlehensvertrag könnten nur 
 dann als einheitliche Schuld zusammengefasst werden, wenn sie eine
 wirtschaftliche Einheit bilden. Dies wäre der Fall, wenn sie in sachlicher,
 zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten wären, also
 beide Verträge die identischen Vertragspartner hätten, zum gleichen Zeitpunkt
 abgeschlossen worden wären, gleich hohe Beträge und Laufzeiten hätten und wenn
 die Fälligkeitstermine der Zins- und Swapverbindlichkeiten aufeinander
 abgestimmt wären.
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Die vorstehend genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 
 Denn weder Laufzeit noch die Höhe der Darlehensvaluta waren identisch. Die
 ursprünglichen vier Konsortialbanken, die auch Vertragspartner der
 Zins-Swap-Vereinbarungen waren, hatten Darlehen nur i.H. von jeweils ca. 13,6
 Mio. € gewährt, während sich der jeweilige Zins-Swap auf jeweils 20 Mio.
 € bezog. Zudem waren die Zins-Swap-Aufwendungen unabhängig von den
 Darlehensvertragsverpflichtungen zu erbringen. Ferner sind die
 Zins-Swap-Vereinbarungen weder vollständig noch anteilig auf die weiteren sechs
 Konsortialbanken, die dem Konsortium später beigetreten sind,
 übergegangen.
Hinweise: Im Streitfall blieb es
		somit bei dem Grundsatz, dass mehrere Schuldverhältnisse nicht zusammengefasst
		werden können. Ein bloßer Kausalzusammenhang zwischen den Verträgen, dass der
		Zins-Swap-Vertrag ohne den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen worden wäre,
		reicht nicht aus. 
Ein Zins-Swap, also Zinstausch, dient dazu, die Risiken, die sich
		aus schwankenden Zinssätzen ergeben, zu mindern. Im Ergebnis soll eine
		Zinssicherung erreicht werden. 
Wird im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein
		Immobiliendarlehen durch einen Zins-Swap abgesichert, sind die laufenden
		Aufwendungen für den Zins-Swap zwar Werbungskosten, nämlich Schuldzinsen. Ein
		abschließender Verlust bei Beendigung des Zins-Währungs-Swaps ist nach der
		aktuellen BFH-Rechtsprechung aber nicht als Werbungskosten absetzbar, weil er
		aus dem Fremdwährungsrisiko resultiert und damit die nicht steuerbare
		Vermögenssphäre betrifft.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.11.2023 – III R 27/21;
		NWB
 
					