Der Gesetzgeber hat die bestehenden Grunderwerbsteuerbefreiungen
		bei Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und ihren
		Gesellschaftern für den Zeitraum bis zum 31.12.2026 verlängert. Ohne diese
		Verlängerung hätte ein Auslaufen der Befreiungen am 31.12.2023 gedroht, weil
		die grunderwerbsteuerlichen Befreiungen eine sog. Gesamthand verlangen, die es
		aufgrund der zivilrechtlichen Reform der Personengesellschaften seit dem
		1.1.2024 nicht mehr gibt. 
Hintergrund:
		Grundstücksübertragungen im Bereich der Personengesellschaften und ihren
		Gesellschaftern sind bislang grunderwerbsteuerfrei gewesen, soweit der
		Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist. Ist ein
		Gesellschafter z. B. zu 40 % an einer OHG beteiligt, bleibt eine
		Grundstücksübertragung von der OHG auf den Gesellschafter und umgekehrt zu 40 %
		steuerfrei. Die grunderwerbsteuerlichen Befreiungen setzen dabei voraus, dass
		die Personengesellschaft ein Gesamthandsvermögen hat, was bis zum 31.12.2023
		auch der Fall war. Mit Wirkung zum 1.1.2024 ist jedoch das Recht der
		Personengesellschaften reformiert worden und die Gesamthand entfallen.
		Stattdessen gibt es nun ein Gesellschaftsvermögen – und dieser Begriff
		wird bislang nicht in den Befreiungsvorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes
		erwähnt.
Neuregelung: Der Gesetzgeber hat
		mit Wirkung zum 1.1.2024 folgende Regelung verabschiedet:
- 
Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der
Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als
Gesamthandsvermögen. - 
Durch diese Regelung wird fingiert, dass die
Grunderwerbsteuerbefreiungen, die eine Gesamthand voraussetzen, trotz des
zivilrechtlichen Wegfalls der Gesamthand zum 1.1.2024 auch weiterhin anwendbar
sind, wenn die Personengesellschaft rechtsfähig ist, also nach außen auftritt.
Dies betrifft insbesondere die GbR, die OHG, die KG und die GmbH & Co.
KG. - 
Die Neuregelung ist befristet bis zum 31.12.2026, gilt also
nur für den Zeitraum 2024 bis 2026. 
Hinweise: Der Gesetzgeber hat
		das Recht der Personengesellschaften reformiert und dabei nicht beachtet, dass
		sich diese Reform auf das Steuerrecht auswirkt, weil verschiedene Befreiungs-
		oder Begünstigungsregelungen im Steuerrecht eine Gesamthand voraussetzen, die
		es seit dem 1.1.2024 nicht mehr gibt. Mit der aktuellen Gesetzesänderung hat
		der Gesetzgeber nun erst einmal für eine dreijährige Übergangslösung im
		Grunderwerbsteuerrecht gesorgt. 
Ob es danach eine weitere Verlängerung der
		Grunderwerbsteuerbefreiung geben wird oder ob nicht ohnehin das gesamte
		Grunderwerbsteuerrecht reformiert wird, bleibt abzuwarten. Für eine umfassende
		Reform gibt es bereits einen Entwurf einer Arbeitsgruppe. Danach könnte es eine
		einheitliche Befreiung für Personen- und Kapitalgesellschaften bei
		Grundstücksübertragungen auf ihre Gesellschafter oder von ihren Gesellschaftern
		geben, wenn eine 100%ige Beteiligung besteht. 
Quellen: § 24 GrEStG (Art. 29) i. V. mit Art. 36 Abs. 3 sowie Art.
		30 und Art. 36 Abs. 5 i. d. F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom
		22.12.2023, BGBl. I 2023, Nr. 411; NWB
					