Lädt eine Bank ihre Privatkunden zu einer Schifffahrt mit Weinprobe
sowie zu einem Golfturnier ein, muss sie auf diese Zuwendungen keine
Pauschalsteuer in Höhe von 30 % abführen. Denn die Pauschalsteuer setzt voraus,
dass die Zuwendungen beim Geschäftspartner zu steuerbaren und -pflichtigen
Einnahmen führen; bei einem Privatkunden der Bank ist dies nicht der Fall, da
die Einladung kein Entgelt für dessen Kapitalanlage ist.

Hintergrund: Ein Unternehmer,
der Zuwendungen an Geschäftsfreunde zusätzlich zur ohnehin vereinbarten
Leistung oder Gegenleistung leistet oder aber Geschäftsfreunden Geschenke
macht, kann hierauf auf eigenen Antrag eine Pauschalsteuer von 30 % zuzüglich
Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abführen und damit die Versteuerung für
den Geschäftsfreund übernehmen.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Bank, die ihre vermögenden Privatkunden im Jahr 2012 zu einer Schifffahrt
mit anschließender Weinprobe und im Jahr 2015 zu einem Golfturnier einlud. Die
Kunden hatten Konten und Wertpapierdepots bei der Klägerin inne; einige Kunden
waren auch (private) Kreditnehmer. Die Klägerin hatte zunächst die
Pauschalsteuer für ihre Kunden an das Finanzamt abgeführt, dann aber Einspruch
gegen die entsprechenden Lohnsteueranmeldungen eingelegt, den das Finanzamt
zurückwies.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Mit der Pauschalsteuer übernimmt der Unternehmer die
    Besteuerung für seinen Geschäftsfreund bzw. Kunden, an den er eine Zuwendung
    oder ein Geschenk erbringt. Daher setzt die Pauschalsteuer voraus, dass die
    Zuwendung beim Empfänger zu einkommensteuerbaren und
    -pflichtigen Einkünften
    führt.

  • Für die eingeladenen
    Privatkunden waren die Einladungen zur
    Schiffsfahrt mit Weinprobe und zum Golfturnier weder einkommensteuerbar noch
    einkommensteuerpflichtig. Denn es handelte sich bei den Einladungen nicht um
    ein Entgelt der Klägerin für die Kapitalüberlassung durch die Kunden. Gegen ein
    Entgelt sprach vor allem, dass sich der Wert der Einladung nicht an der Höhe
    der einzelnen Kapitalanlage orientierte; denn jeder Kunde erhielt eine
    Einladung im gleichen Wert, obwohl jeder Kunde in unterschiedlicher Höhe
    Kapital bei der Klägerin angelegt hatte.

  • Die Schifffahrt mit Weinprobe sowie das Golfturnier stellten
    vielmehr Maßnahmen der Kundenpflege und
    -bindung
    dar, die den Kundenberatern der Klägerin als
    „Türöffner“ dienen sollten, um mit den Kunden weitere Geschäfte
    abschließen zu können.

Hinweis: Die Einladungen waren
auch keine Geschenke, für die Pauschalsteuer
auf Antrag entstehen kann. Denn Geschenke unterliegen ebenfalls nur dann der
Pauschalsteuer, wenn sie beim Empfänger zu einkommensteuerbaren und
-pflichtigen Einkünften führen.

Dem Urteil zufolge sollte ein Antrag auf Erhebung der
Pauschalsteuer nicht gestellt werden, wenn die Zuwendung bzw. das Geschenk beim
Geschäftsfreund nicht zu Einkünften führt. Der Steuerpflichtige muss hierzu
aber sorgfältig dokumentieren, ob es sich – wie im Streitfall – um
einen Privatkunden handelt, bei dem keine Pauschalsteuer anfallen kann, oder ob
der Geschäftsfreund ein Unternehmen betreibt und im Rahmen seines Unternehmens
geschäftliche Beziehungen zum Steuerpflichtigen unterhält.

Quelle: BFH, Urteil vom 9.8.2023 – VI R 10/21; NWB

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