Die Aufwendungen eines Sponsors für
		Banden- und Trikotwerbung sowie für die Nutzung des Vereinslogos sind nicht
		gewerbesteuerlich dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Denn es handelt sich bei
		Sponsoringaufwendungen nicht um Aufwendungen im Rahmen eines Miet- oder
		Pachtvertrags, sondern um Zahlungen aufgrund eines Vertrags eigener Art.
		
Hintergrund:
		Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen hinzugerechnet, z.B. Mieten
		oder Lizenzvergütungen. 
Sachverhalt: Die Klägerin
		war Großhändlerin und betätigte sich als Hauptsponsor eines Sportvereins, mit
		dem sie einen Sponsoringvertrag abschloss. Danach durfte die Klägerin das
		Vereinslogo für Werbezwecke nutzen sowie Banden- und Trikotwerbung betreiben.
		Das Finanzamt rechnete die Sponsoringaufwendungen, soweit sie auf die Trikot-
		und Bandenwerbung sowie auf die Nutzung des Vereinslogos entfielen,
		gewerbesteuerlich hinzu. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung und gab
		der Klage statt: 
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Der Sponsoringvertrag war 
 kein Miet- oder Pachtvertrag, sondern ein
 Vertrag eigener Art, der unterschiedliche Leistungspflichten enthielt, die
 rechtlich und wirtschaftlich aber nicht getrennt werden konnten. Daher kann aus
 dem Sponsoringvertrag weder ein Mietanteil für die Trikot- oder Bandenwerbung
 noch ein Lizenzanteil für die Nutzung des Vereinslogos herausgerechnet werden.
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Anders als bei einem 
 Mietvertrag war der Sportverein nicht nur zur Überlassung von Flächen auf den
 Banden oder Trikots verpflichtet, sondern er musste
 Kommunikationsleistungen erbringen und eine
 Werbewirkung zugunsten der Klägerin
 herstellen, indem er es der Klägerin ermöglichte, bei Sportveranstaltungen
 ihren Namen zu präsentieren. So mussten die Banden insbesondere bei
 Sportveranstaltungen die Werbung der Klägerin aufweisen. Gleiches gilt für die
 Trikotwerbung, da der Sportverein verpflichtet war, die Trikots bei den Spielen
 einzusetzen. Auch die Nutzung des Vereinslogos war Teil des nicht aufteilbaren
 „Sponsoringvertrags“.
Hinweise: Das Urteil ist
		für gewerblich tätige Unternehmer erfreulich, da der BFH den Anwendungsbereich
		der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung beschränkt, indem er den Begriff der
		Mietaufwendungen eng auslegt. Der BFH lehnt es ab, eine Sponsoringleistung in
		einzelne Teilleistungen aufzuteilen und einen Mietanteil herauszurechnen.
		
Bereits vor kurzem hat der BFH die
		Anmietung von Mehrwegbehältern im Rahmen eines
		„Voll-Logistik-Konzepts“ nicht als Mietvertrag eingestuft, sondern
		als gemischten Vertrag, weil neben der Überlassung der Mehrwegbehälter auch die
		Bereitstellung der Mehrwegbehälter am Abholort, die Auswahl der Behälter sowie
		die Reinigung der Behälter geschuldet war. Auch hier hatte der BFH eine
		gewerbesteuerliche Hinzurechnung eines Mietanteils abgelehnt. 
Quelle: BFH, Urteil v. 23.3.2023 –
		III R 5/22; NWB
 
					