Ein Unternehmer, der eine
Photovoltaikanlage betreibt und die Anlage in vollem Umfang seinem Unternehmen
zugeordnet hat, kann die Vorsteuer aus der Reparatur des Dachs, auf dem die
Anlage installiert worden ist, in vollem Umfang abziehen, wenn das Dach bei der
Montage der Anlage beschädigt worden ist. Dem Vorsteuerabzug steht nicht
entgegen, dass der Unternehmer in dem Haus, auf dem die Photovoltaikanlage
installiert worden ist, wohnt.
Hintergrund: Ein
Unternehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer
abziehen, wenn die Leistung an sein Unternehmen erbracht worden ist und eine
ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Sachverhalt: Im Jahr 2009
installierte der Kläger eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines
Einfamilienhauses. Er ordnete die Anlage vollständig seinem Unternehmen zu,
machte den Vorsteuerabzug in vollem Umfang geltend und speiste den Strom
umsatzsteuerpflichtig in das Netz ein. Im Streitjahr 2019 bemerkte der Kläger,
dass das Dach bei der Installation beschädigt worden war. Zu diesem Zeitpunkt
waren Ansprüche gegen die Montagefirma bereits verjährt. Der Kläger ließ den
beschädigten Teil des Dachs, auf dem sich die Photovoltaikanlage befand, für
ca. 22.000 € reparieren und machte die Vorsteuer in Höhe von ca. 4.000
€ geltend.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
-
Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug ist u.a. ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang zwischen dem Eingangsumsatz (Reparatur) und
einem oder mehreren umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Ob ein solcher
Zusammenhang besteht, ist in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden
Umsatzes zu beurteilen. Ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts
ist nicht nur die Verwendung der Reparaturleistung für die Umsätze des
Unternehmers, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund der
Reparatur. -
Im Streitfall ist der Schaden
ausschließlich durch die unsachgemäße Montage der Photovoltaikanlage und damit
in der unternehmerischen Sphäre entstanden. -
Die künftige Nutzung des
Dachs ist jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Kläger über die
Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger
Vorteil verschafft wird. Zwar gehörte das Einfamilienhaus zum Privatvermögen
des Klägers; dies führt aber nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, weil es
im Streitfall nicht um die Vorsteuer aus der Anschaffung des Hauses ging,
sondern um die Vorsteuer aus den Kosten für die Nutzung und Wartung des Hauses.
Hinweise: Hätte der
Kläger ein Dach angemietet, um seine Photovoltaikanlage betreiben zu können,
hätte er die Vorsteuer aus der Reparaturrechnung zweifelsfrei geltend machen
können, wenn das Dach bei der Installation beschädigt worden wäre. Es würde
dann gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer verstoßen, wenn der
Kläger nur deshalb die Vorsteuer nicht abziehen könnte, weil dem Eigentümer
durch die Reparatur ein nebensächlicher Vorteil entsteht.
Quelle: BFH, Urteil v. 7.12.2022 –
XI R 16/21; NWB