Zahlt ein Vermieter nach der Anschaffung der vermieteten Immobilie
		Abfindungen an die Mieter, damit diese ausziehen, so dass die Renovierung des
		Gebäudes problemlos durchgeführt werden kann, sind die Mieterabfindungen
		sofort abziehbare Werbungskosten bei den
		Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es handelt sich nicht um zu
		aktivierende anschaffungsnahe Aufwendungen, da hierzu nur bauliche Maßnahmen
		gerechnet werden. 
Hintergrund: Laufende
		Instandhaltungskosten, Modernisierungs- oder Sanierungskosten sind bei den
		Vermietungseinkünften grundsätzlich sofort abziehbar. Allerdings gilt nach dem
		Gesetz eine Ausnahme für sog. anschaffungsnahe Aufwendungen: Aufwendungen für
		Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren
		nach Anschaffung der Immobilie durchgeführt werden, können nur über die
		Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden, wenn die Aufwendungen ohne
		Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb
		im März 2016 ein vermietetes Mehrfamilienhaus zum Preis von 1,2 Mio. €.
		Sie renovierte das Gebäude im Zeitraum 2016 bis 2018 für insgesamt ca. 615.000
		€. An die Mieter zahlte sie 35.000 € Abfindungen, um sie zum
		Auszug zu bewegen und um die Renovierung durchführen zu können. Ohne die
		Räumung wäre die Renovierung zwar technisch möglich, aber umständlicher
		geworden. Nach der Renovierung wurde die Immobilie wieder vermietet. Das
		Finanzamt rechnete die Mieterabfindungen den anschaffungsnahen Aufwendungen zu
		und erkannte nur eine Abschreibung in Höhe von 2 % auf den Abfindungsbetrag an.
		
Entscheidung: Der BFH gab der
		hiergegen gerichteten Klage statt: 
- 
Mieterabfindungen sind im Bereich der Vermietungseinkünfte
grundsätzlich sofort abziehbar und nicht zu aktivieren. - 
Es handelt sich nicht um anschaffungsnahe Aufwendungen. Nach
dem Gesetzeswortlaut können nur „Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen“ anschaffungsnahe Aufwendungen sein. Die
Vorschrift ist also auf Aufwendungen für bauliche
Maßnahmen beschränkt. - 
Ein Veranlassungszusammenhang oder ein wirtschaftlicher
Zusammenhang mit den Baumaßnahmen genügt daher nicht, um anschaffungsnahe
Aufwendungen anzunehmen. 
Hinweise: Mieterabfindungen sind
		aber als Herstellungskosten zu aktivieren, wenn die Mieter ausziehen sollen,
		damit das Gebäude abgerissen und ein neues Gebäude errichtet werden kann. Die
		Mieterabfindungen gehen dann in die Herstellungskosten des neuen Gebäudes ein
		und werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben, die im Bereich der
		Vermietungseinkünfte bislang 50 Jahre betrug (Abschreibungssatz damit 2 %) und
		für Gebäude, die ab dem 1.1.2023 fertiggestellt werden, nur noch 33,33 Jahre
		beträgt (Abschreibungssatz somit 3 %). 
Quelle: BFH, Urteil vom 20.9.2022 – IX R 29/21;
		NWB
					